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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2024, RV/7101142/2023

Pfändungsgebühren und Auslagenersätze im Abgabenexekutionsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätze, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer gem. § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr i.H.v. € 284,24 und Auslagenersätze i.H.v. € 12,95 fest.

In der dagegen gerichteten Beschwerde von macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Gebühren und Auslagenersätze von einem nicht geschuldeten Betrag (€ 28.423,94) berechnet worden seien. Die belangte Behörde habe diesen Betrag willkürlich und zum Nachteil des Beschwerdeführers geschätzt. So weiche etwa die Schätzung der Umsatzsteuer 2019 (€ 5.440,00) um 71 % von der Steuer laut Buchhaltung (€ 3.175,00) ab. Die folgenden Jahre seien noch gravierende fehlgeschätzt worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Konto des Beschwerdeführers vor Weihnachten unrechtmäßig um den Betrag vom € 28.423,94 "ausgeplündert" und zudem auf zwei Konten gleichzeitig zugegriffen, obwohl eines dieser Konten zwei Personen gemeinsam gehört und der Zugriff auf das andere Konto (bei der ***B-Bank***) ausgereicht hätte, um die Forderung vollständig zu befriedigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin hält sie zunächst fest, dass die in der Beschwerde erwähnten, infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelten Umsatzsteuerbescheide nicht in Exekution gewesen seien, sondern die Umsatzsteuern 10/2020, 03/2021 bis 11/2021 und 01/2022 bis 05/2022, welche unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt worden seien. Hierfür sei am ein Rückstandsausweis ausgefertigt und das Exekutionsverfahren eingeleitet worden. Nachdem keine Hemmungsgründe gemäß § 230 BAO vorlagen, sei die Vollstreckungshandlung vom (Forderungspfändungen bei der ***A-Bank***, bei der ***B-Bank*** und der ***C-Bank***) zu Recht erfolgt. Demnach habe der Beschwerdeführer auch eine Pfändungsgebühr i.H.v. 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages (§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO) sowie die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (§ 26 Abs. 3 AbgEO) zu entrichten. Die Barauslagen schlüsselt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend näher auf, dass es sich um drei RSb-Briefe á € 3,65 und ein Normalkuvert samt Papierkosten i.H.v. € 2,00 handelt.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin wiederholt er das Vorbringen in der Beschwerde und führt zusätzlich aus, dass die Jahreserklärung 2020 eine Gutschrift von € 4.463,63 ergebe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde für den Zeitraum 10/2020 auf eine Umsatzsteuerschuld von € 4.906,17 komme. Bezüglich der im Rückstandsausweis angeführten Umsatzsteuerbeträge für 2021 und 2022 seien die Abweichungen noch gravierender, was im fortgesetzten Verfahren noch nachgewiesen werde. Weiters hält der Beschwerdeführer fest, dass kein Rückstandsausweis ausgefertigt und zugestellt worden sei. Letztlich bemängelt er, dass die belangte Behörde bei der Exekution nicht mit möglichster Schonung vorgegangen sei, sondern ein kostenintensives und kreditschädigendes Verfahren gewählt habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer 04/2020 bis 05/2022 im Schätzungswege fest, nachdem der Beschwerdeführer die entsprechenden Erklärungen nicht abgegeben hatte. Dadurch ergaben sich für die USt 10/2020, 03/2021 bis 11/2021 und 01/2022 bis 05/2022 Nachforderungen im Gesamtbetrag von € 28.423,94. Am ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung dieses Rückstandes bis Ende November 2022. Bis dahin werden die ausständigen Erklärungen nachgereicht und werde sich der Rückstand dadurch voraussichtlich zum Großteil auflösen. Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde die beantragte Stundung bis zum .

Nachdem sich weder der Rückstand reduziert hatte noch Zahlungen geleistet wurden, fertigte die belangte Behörde am einen Rückstandsausweis für die USt-Forderungen im Gesamtbetrag von € 28.423,94 aus. Aufgrund dieses Rückstandsausweises pfändete sie nach einer vorherigen Kontenregister-Einsicht mit Bescheiden vom die dem Beschwerdeführer gegenüber der ***A-Bank***, der ***B-Bank*** und der ***C-Bank*** zustehenden Forderungen aus Kontokorrent oder einem Girokonto, insbesondere aus einem jeweils mit IBAN bezeichneten Konto.

Am bezahlte die ***B-Bank*** den Betrag von € 28.423,94 zuzüglich der gegenständlichen Pfändungsgebühr und Barauslagen (insg. sohin € 28.721,13) an die belangte Behörde, welche sodann die beiden anderen Forderungspfändungen einstellte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der belangten Behörde vorgelegten Bescheide, das amtswegig abgefragte Abgabenkonto sowie den Rückstandsausweis vom . Dass die ***B-Bank*** am aufgrund der Forderungspfändung den Gesamtbetrag von € 28.721,13 bezahlt hat, hat die belangte Behörde unwidersprochen vorgebracht und deckt sich dies auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das Konto bei der ***B-Bank*** zur vollständigen Befriedigung des Finanzamtes belastet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr i.H.v. 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages zu entrichten. Der einzubringende Betrag belief sich laut dem zugrundeliegenden Rückstandsausweis vom auf € 28.423,94. Die 1 %ige Pfändungsgebühr wurde daher von der belangten Behörde korrekt mit € 284,24 festgesetzt. Weiters hat der Abgabenschuldner gem. § 26 Abs. 3 AbgEO die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen Barauslagen zählen u.a. die Postspesen (Liebeg, AbgEO, Rz 10 zu § 26). Dem Beschwerdeführer wurden daher auch die Kosten für die drei RSb Sendungen an die Drittschuldner (Zahlungsverbote gegenüber den Banken) und die Kosten für die Zustellung der Verfügungsverbote per Normalpost an ihn zutreffend vorgeschrieben.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der zugrundeliegende Abgabenbetrag nicht geschuldet bzw. überhöht sei, ist dies unbeachtlich. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen und können daher im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden (; ).

Auch dass dem Beschwerdeführer der Rückstandsausweis vom nicht zugestellt wurde, belastet das gegenständliche Exekutionsverfahren nicht mit Rechtswidrigkeit. Beim Rückstandsausweis handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine Auflistung der vollstreckbaren (bescheidmäßig festgesetzten) Abgaben. Er muss daher dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden (; , 2000/17/0100; , 2009/16/0175).

Letztlich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht mit größtmöglicher Schonung vorgegangen ist, sondern auf mehrere Konten gleichzeitig zugegriffen hat, obwohl der Einlagestand des Kontos bei der ***B-Bank*** ausgereicht hätte, um die Abgabenforderung zu befriedigen. Damit spricht der Beschwerdeführer offenbar die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AbgEO an, wonach die Vollstreckung nicht in weiterem Umfang vollzogen werden darf, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde aufgrund der Kontenregister-Einsicht zunächst nur Kenntnis hatte, bei welchen Banken der Beschwerdeführer über ein Konto verfügt. Der Einlagenstand der Konten war der Behörde nicht bekannt. Damit konnte ihr auch nicht bekannt sein, ob eines der Konten (und gegebenenfalls welches) ausreicht, um den Abgabenanspruch abzudecken. Aus diesem Grunde sowie um allfälligen weiteren Gläubigern des Beschwerdeführers zuvorzukommen war es daher gerechtfertigt, gleichzeitig auf alle drei Konten zuzugreifen, wobei die Behörde die Kontenpfändungen bei der ***A-Bank*** und der ***C-Bank*** ohnedies eingestellt hat, nachdem die Abgabenforderung von der ***B-Bank*** bezahlt wurde. Bloß der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich lediglich die Barauslagen (Postspesen) reduziert hätten, wenn die belangte Behörde lediglich ein Konto gepfändet hätte. Die Pfändungsgebühr, die sich nach der Abgabenforderung bemisst, hätte sich dadurch nicht reduziert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde unberechtigt ist und damit abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, hinreichend geklärt. Die Frage, ob eine "Überpfändung" i.S.d. § 7 Abs. 2 AbgEO vorliegt, hängt zudem immer maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101142.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at