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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2024, RV/7101174/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen teilweiser Nichtabsolvierung einer Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum sowie Rückforderung der Familienbeihilfe [FB(Geschwisterstaffelbetrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967)] für das Kind ***2*** im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** und der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** wird auf den Zeitraum vom bis zum sowie auf jenen vom bis zum eingeschränkt, sodass der Rückforderungsbetrag - gemäß nachstehender Aufstellung - nunmehr auf 2.208,30 Euro lautet.

Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum Höhe in Euro

***4*** ***3*** FB 09/2022 - 02/2023 1.599,80

KG 07/2023 - 09/2023 542,60

***5*** ***6*** FB 09/2022 - 02/2023

07/2023 - 09/2023 65,90

Gesamtsumme 2.208,30

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Vorhalteverfahren der belangten Behörde

Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (Bf.) aufgefordert, eine "Schulbesuchsbestätigung von ***1***" vorzulegen.

Diesfalls wurde von der belangten Behörde eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule ***13*** vorgelegt.

Mit formlosen Schreiben vom teilt die Bf der belangten Behörde unaufgefordert mit, dass ***1*** volljährig sei und die "Abendschule der Bundeshandelsakademie in ***8***" besuche, sie sei nicht berufstätig, habe kein eigenes Einkommen und wohne in ihrem Haushalt.

Ferner lägen diesem Schreiben die Schulbesuchsbestätigungen betreffend ***1*** und ***2*** bei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Bf. aufgefordert, eine "Schulbesuchsbestätigung von ***2***" vorzulegen.

Daraufhin hat die Bf. der belangten Behörde eine Bescheinigung der HAK für Berufstätige ***8*** betreffend ***1*** und des BG/BRG/BORG ***8*** betreffend ***2*** übersendet.

Mit formlosen Schreiben der Bf. vom hat diese "die Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe für [ihre] Tochter ***5*** bis Juni 2022 und für [ihre] Tochter ***4*** bis Juni 2023" beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich beide Kinder "bis zu den genannten Daten in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen" befinden würden und "nach der Matura ein Studium aufnehmen" würden.

Am hat die Bf neuerlich mittels formlosen Schreiben "um Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe für [ihre] Tochter ***4*** bis " ersucht. Diesem Schreiben wurde eine Bescheinigung der HAK ***8*** betreffend ***1*** beigelegt.

Mit Schreiben der Bf. vom hat diese mitgeteilt, dass ihre Tochter ***1*** "in Ermangelung einer entsprechenden Tagesform für volljährige Studierende" die Abenschule der HAK ***8*** besuche. ***1*** sei Vollzeitstudentin, habe keine Einkünfte und würde ständig von ihr unterhalten werden. ***1*** sei im "7.+8. Semester" und müsse "einige Module aus den vorangegangenen Semestern wiederholen". Es handle sich um Module aus dem "3.+4. Semester". Geschuldet sei dies einer "krankheitsbedingten Lernverzögerung". Die Schule (wohl gemeint: HAK ***8***) habe der Bf. mitgeteilt, dass ***1*** die Ausbildung im Schuljahr 2024/2025 mit der Diplom- und Reifeprüfung abschließen könne. Sie ersuche daher um "Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe bis Juni 2025".

Diesem Schreiben wurden Semesterzeugnisse sowie Bescheinigungen der HAK ***8*** betreffend ***4*** beigelegt. Ferner wurde ein "Psychologischer Befund" des Landesklinikum ***11*** vom betreffend ***4*** vorgelegt.

Die belangte Behörde hat die Bf. mit Schreiben vom aufgefordert, eine "Schulnachricht/Jahreszeugnis vom Schuljahr 2022/23 und Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer/Einkommensnachweis" betreffend das Kind ***1*** vorzulegen.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie "den Bezug der Familienbeihilfe für [ihre] Tochter ***1*** zum ab[melde]. Grund: Beendigung der Ausbildung".

Am hat sich die Bf. erneut an die belangte Behörde gewendet und mitgeteilt, dass "***1*** ihre Ausbildung an der [HAK ***8***] leider ohne Abschluss beenden musste, da sie eine Prüfung letztmöglich nicht bestanden hat.".

Mit neuerlichem Schreiben vom hat die Bf. mitgeteilt, dass sie der belangten Behörde am mitgeteilt hätte, dass sie "den Bezug der Familienbeihilfe für [ihre] Tochter ***1*** zum abmelde, weil ihre Ausbildung beendet worden" sei.

Die belangte Behörde hat die Bf daraufhin mit Schreiben vom aufgefordert, das vollständige Reifeprüfungszeugnis betreffend ***1*** vorzulegen.

Rückforderungsbescheid vom

Am hat die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. Dabei wurde für den Zeitraum bis betreffend ***1*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und betreffend ***2*** Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von 6.246,70 Euro gem. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zurückgefordert.

Begründend führt die belangte Behörde - nach der Wiedergabe von Gesetzestext - im Wesentlichen aus, dass betreffend ***1*** "das Ausmaß der Schulausbildung […] im Zeitraum 09/2021 - 07/2022 nicht ausreichend" gewesen sei. Für den Zeitraum ab 08/2022 (wohl ergänzend gemeint: bis 09/2023) könne die "Intensität der Schulausbildung" nicht beurteilt werden, "da die abverlangten Zeugnisse nicht vorgelegt" worden seien.

Beschwerde vom

Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf. am fristgerecht Beschwerde erhoben und - zusammengefasst - begründend ausgeführt, dass sämtliche Schreiben der belangten Behörde beantwortet worden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass "***1*** vom bis ordentliche Studentin" an der HAK ***8*** gewesen sei. Die Schulabmeldung habe erfolgt, weil eine Prüfung in ***10*** letztmalig nicht bestanden worden sei. ***1*** sei seitdem auf der Suche nach einer Lehrstelle. Die Rückforderung entbehre einer gesetzlichen Grundlage.

Der Beschwerde wurden diverse Bescheinigungen der HAK ***8*** sowie eine Betreuungsvereinbarung zwischen ***4*** und dem AMS ***9*** vom , aus welcher hervorgeht, dass diese eine Lehrstelle als Konditorin suche, beigelegt.

Am gleichen Tag hat die Bf. formlos mitgeteilt, dass sie nunmehr das Schreiben der belangten Behörde vom beantworte und ausgeführt, dass sie das "Semesterzeugnis 02/2023 von ***1*** sowie die Bestätigung über die Schulabmeldung" übersende. Die Abmeldung habe erfolgt, da ***1*** die Englischprüfung letztmalig nicht bestanden habe. Ein "Semesterzeugnis 06/2023" habe sie daher nicht mehr erhalten. ***1*** suche eine Lehrstelle und werde daher der "Weiterbezug der Familienbeihilfe ab Oktober 2023" beantragt.

Weiteres Vorhalteverfahren der belangten Behörde

Die belangte Behörde hat die Bf mit Schreiben vom aufgefordert, alle "Semester- bzw. Jahreszeugnisse von ***1*** von der HAK für Berufstätige" vorzulegen und ausgeführt, dass bis dato nur Schulbestätigungen vorgelegt worden seien, weshalb die Anzahl der benoteten Wochenstunden nicht überprüft hätten werden können.

Mit Schreiben vom hat die Bf mitgeteilt, dass sie nunmehr sämtliche Semesterzeugnisse betreffend ***1*** vorlege, ferner lege sie einen Modulnachweis für das 7. Fachsemester (Schuljahr 2022/2023) vor. Ihre Tochter habe wegen der nicht bestandenen ***10***-Prüfung das 3. Fachsemester wiederholen müssen. Die Bf. verweise im Übrigen auf die entwicklungsbedingte Lernverzögerung, ***1*** hätte kein "förderungsschädliches Verhalten" gezeigt und sei die "nachträgliche Ablehnung der bewilligten Familienbeihilfe" gesetzeswidrig.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

Die belangte Behörde hat am eine BVE erlassen, womit der gegenständlichen Beschwerde teilweise, nämlich hinsichtlich des Zeitraumes 09/2022 bis 02/2023, stattgegeben wurde.

Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungserfolg ankäme, sondern auch auf den zeitlichen Einsatz. Diesfalls müsse die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen werden. Die belangte Behörde ziehe als Beweismittel die vorgelegten Semesterzeugnisse heran, aus denen die entsprechenden Wochenstunden hervorgingen. Eine "Ernsthaftigkeit der Schulausbildung" hätte die belangte Behörde "nur für den Zeitraum 09/2022 - 02/2023" erblickt.

Vorlageantrag vom

Die Bf. hat am fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Wiewohl ein solcher nicht begründet sein muss, hat die Bf - zusammengefasst - ausgeführt, dass ***1*** eine Lernbehinderung aufweise. Die Ausbildung an der HAK ***8*** hätte daher jedenfalls ihre volle Zeit in Anspruch genommen.

Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde nunmehr anders als zum Zeitpunkt der Gewährung beurteile.

Es werde beantragt, "den Rückforderungsbescheid vom […] zur Gänze zurückzuziehen".

Dem Vorlageantrag wurde ein Bescheid des Schulamtes für den Kreis ***12*** vom zur Zahl 40/1 beigelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde daraufhin mit Schreiben vom an die HAK ***8*** diverse Fragen übermittelt, welche seitens der Bildungsanstalt am beantwortet wurden.

Vorlagebericht vom

Der Akt wurde dem erkennenden Gericht am zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde beantrage "die Wiederaberkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 und die Abweisung des Vorlageantrages" (wohl gemeint: die Abweisung der Beschwerde).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung folgenden, auf der Aktenlage basierenden Sachverhalt zugrunde:

***4***, geb. am ***7***, weist sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Defizite in Bezug auf die intellektuelle Leistungsfähigkeit auf.

Die Tochter der Bf. hat jedenfalls von September 2021 bis zum die HAK ***8*** in der Form einer Abendschule für Berufstätige besucht.

Im Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 hat ***1*** die HAK ***8*** im Ausmaß von 14 Wochenstunden respektive im Zeitraum März 2022 bis Juli 2022 im Ausmaß von 18 Wochenstunden besucht.

Im Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 hat das Kind ***1*** vorgenannte Bildungsanstalt im Ausmaß von drei Wochenstunden sowie im Zeitraum März 2023 bis Juni 2023 hat die Schule im Ausmaß von fünf Wochenstunden besucht. Ferner hat sie sich in diesem Zeitraum für die letztmalige Wiederholung der Semesterprüfung betreffend das Unterrichtsfach ***10*** vorbereitet.

Diese wurde am negativ abgelegt, mit dem selben Tag erfolgte die Abmeldung von der Schule.

In der Folge hat sich die Tochter der Bf. am beim AMS ***9*** lehrstellensuchend gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Unterlagen, die das gesamte Verfahren über unstrittig geblieben sind, wobei den vorgelegten Semesterzeugnissen, dem Schreiben der HAK ***8*** vom sowie dem psychologischen Befund des Landesklinikums ***11*** vom besondere Relevanz beizumessen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Streitgegenständlich ist die Frage, ob, respektive in welchem Zeitraum ***1*** eine Berufsausbildung absolviert hat.

Korrespondierend damit steht auch das Ausmaß der Rückforderung an Familienbeihilfe für das Kind ***2*** auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert auszugsweise, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder haben, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die anspruchsberechtigte Person die ist, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind um je 7,10 Euro (2022) bzw. 7,50 Euro (2023) erhöht, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gem. § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sinngemäß auch auf zu Unrecht bezogene - auf Monatsbeträge von 58,40 Euro (2022) bzw. 61,80 Euro (2023) lautende - Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Rechtliche Würdigung

Einleitend ist festzuhalten, dass für volljährige Kinder die Familienbeihilfe nur mehr unter bestimmten, in § 2 FLAG 1967 genannten, Voraussetzungen zusteht.

Gegenständlich ist die Anwendung des § 2 Abs. 2 lit. b FLAG angezeigt. ***1*** hat im erkenntnisrelevanten Zeitraum eine "Berufsausbildung" im Sinne dieser Gesetzesstelle absolviert.

Die Berufsausbildung selbst wird vom Gesetz jedoch nicht näher definiert. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bestanden haben, hat daher anhand den von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.

So kommt es für die Qualifikation der Berufsausbildung nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" etwa in Form von Antritten zu Prüfungen zu festgelegten Terminen () an, sondern muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 FLAG Rz 35).

Diese Judikatur kann abgekürzt werden in qualitative und in quantitative Elemente. Der Besuch einer öffentlichen Handelsakademie ist jedenfalls ausreichend in qualitativer Hinsicht, da dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend Vorbereitung für eine spätere Berufsausübung bietet. Es ist also ausschließlich das quantitative Element hier zu prüfen.

Hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist vorerst anzuführen, dass aufgrund der Ausführungen der Bf. sowie des generellen Ausbildungszieles einer Handelsakademie die Ablegung der Matura im Vordergrund steht. Diesfalls ist nach der herrschenden Judikatur ein Vergleichsmaßstab von mindestens 30 Wochenstunden heranzuziehen, wobei auch die Vorbereitungszeit mit ins Kalkül zu ziehen ist (aaO Rz 40 mwN).

Unter vorangeführten Prämissen erscheint es dem erkennenden Gericht daher lebensfremd, für eine Ausbildung, die die Ablegung der Diplom- und Reifeprüfung zum Ziel hat, ausschließlich die in den Zeugnissen ausgewiesenen Wochenstunden heranzuziehen.

Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt das BFG betreffend den Familienbeihilfenanspruch der Bf. für das Kind ***1*** zu nachstehend dargelegter Überzeugung:

Anspruch im Zeitraum bis zum

Hier wurde jedenfalls die "volle Zeit" von ***1*** in Anspruch genommen wurde, da ein entsprechendes Ausmaß von rund 15 Wochenstunden für Vor- und Nachbereitungen des Unterrichtsstoffes/Hausübungen/Ausarbeitungen/etc. (entspricht etwas mehr als zwei Stunden pro Tag) jedenfalls als angemessen erscheint. In Zusammenschau mit den für diesen Zeitraum festgestellten Nachweisen der HAK, wurde die volle Zeit in Anspruch genommen, weswegen ein Anspruch der Bf. zu bejahen war.

Anspruch im Zeitraum vom bis zum

Im Umkehrschluss ergibt eine solche Betrachtung, dass für den genannten Zeitraum die volle Zeit von ***1*** gerade nicht in Anspruch genommen wurde, da nur drei Wochenstunden nachgewiesen worden sind. Selbst bei wohlwollender Berücksichtigung einer Vorbereitungszeit von 15 Wochenstunden, wird der Vergleichswert von 30 Wochenstunden nicht einmal annähernd erreicht.

Demzufolge erweist sich die für nämlichen Zeitraum verfügte Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als in Einklang mit der Rechtsordnung stehend.

Anspruch im Zeitraum vom bis

Für diesen Zeitraum ist ein Ausmaß von fünf Wochenstunden nachgewiesen worden. Diesfalls übersieht das Gericht jedoch nicht, dass sich ***1*** in diesem Zeitraum neben dem Unterrichtsbesuch auch für die letztmalige Englischprüfung vorbereitet hat. Im Einklang mit der Judikatur und Literatur ist es daher jedenfalls angemessen, für das Selbststudium ein Ausmaß von 25 Wochenstunden zur Vorbereitung auf eine derart wichtige Prüfung zuzubilligen (aaO Rz 42 mwN), weshalb in diesem Zeitraum wieder die volle Zeit in Anspruch genommen wurde.

Aus vorstehenden Erwägungen war daher vom Verwaltungsgericht ein Anspruch der Bf. auf Familienleistungen betreffend obigen Zeitraum zu bestätigen.

Anspruch im Zeitraum bis

Hinsichtlich dieses Zeitraums kann den Ausführungen der belangten Behörde nähergetreten werden, zumal von der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen hervorgeht, dass sich ***1*** in einer Berufsausbildung befindet. Ganz im Gegenteil wurde vorgebracht, dass die Abmeldung von der Schule per erfolgte und ***1*** arbeitssuchend gemeldet ist. Dieser Umstand allein vermag es entsprechend den Vorschriften des FLAG 1967 jedoch nicht, einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln.

Zusammenfassend war daher betreffend das Ausmaß der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** wie im Spruch zu befinden.

Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***2***

Unter Bezugnahme auf die- bereits an oberer Stelle zitierte - Norm des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 ist festzuhalten, dass das Ausmaß des Anspruches auf Familienbeihilfe für obiges Kind, respektive umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Rückforderung nämlicher Leistung untrennbar mit der Verifizierung/Falsifizierung des Ausmaßes des Anspruches auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** verbunden ist.

Demzufolge war im Rahmen der Rechtsmittelerledigung der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe betreffend das Kind ***2*** auf das im Spruch verzeichnete Ausmaß zu reduzieren.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war der zeitliche Umfang einer Berufsausbildung zu beurteilen, das nämliche Vorliegen eines ausreichenden zeitlichen Umfanges konnte anhand der vorliegenden Judikatur sowie in freier Beweiswürdigung beurteilt werden, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war und daher auch keine ordentliche Revision zuzulassen war.

Wien, am

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