TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.10.2024, RV/7106183/2019

Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, bezüglich der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer 2017 (Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO) beschlossen:

I.Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beschwerde gilt dadurch als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.Verfahrensgang, Gesetzeslage und rechtliche Erwägungen

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Zufolge § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Für Vorlageanträge ist laut § 264 Abs. 4 lit. d BAO die Bestimmung des § 256 BAO über die Zurücknahme einer Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

Aus § 278 Abs. 1 lit. b BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 (Änderungsbescheid nach § 295 Abs. 1 BAO) vom erhobenen Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) die antragsmäßige Veranlagung mit der Begründung, dass der Ausgang des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend die Miteigentumsgemeinschaft "***3***" wesentlich für die Entscheidung über diese Beschwerde sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gemäß § 260 BAO zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde lägen, die in einem Feststellungsverfahren getroffen werden, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Im Vorlageantrag vom wies der Bf. erneut auf die wesentliche Bedeutung des Ausganges des Beschwerdeverfahrens betreffend die Hausgemeinschaft hin.

Mit Eingabe vom zog der Bf. den Vorlageantrag vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 zurück.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO) als gegenstandslos zu erklären. Damit tritt die Beschwerdevorentscheidung vom in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

2.Nichtzulassung einer Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG und § 25a VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106183.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at