Wiederaufnahme wegen abweichender Ermittlung des Teilwertes einer ausländischen Beteiligung
Revision eingebracht (Amtsrevision).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag Markus Fischer, BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend
-) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und
-) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit von Stb Mag. Robert Rzeszut und Stb Mag. Arnold Binder für Deloitte Tax Wirtschaftstsprüfungs GmbH für die Beschwerdeführerin sowie ***Bf1_Vertr1*** und ***Bf1_Vertr2*** für die Beschwerdeführerin und von HR Mag. Ursula Haidenthaller, HR Mag. Josef-Christian Kormesser und Mag. Thomas Sundström BSc (WU) für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Außenprüfung
Mit Bericht über die Außenprüfung vom wurde eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin, welche die Körperschaft- und Kapitalertragsteuern 2012 bis 2014 zum Gegenstand hatte, abgeschlossen.
Die Textziffern 3, 4 und 5 des Berichts über die Außenprüfung betreffen die Jahre 2013 und 2014. In Bezug auf eine Wiederaufnahme eines Verfahrens wurde hinsichtlich der Jahre 2013-2014 auf die "TZ 1 - 5" des Berichts verwiesen.
Die TZ 1 ("Gutachten Unternehmensbewertung") schildert sachverhaltsmäßig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen 53 % - Anteil an der türkischen Gesellschaft ***AB*** erwarb und im Jahr 2013 zum Großteil an ihre türkische Tochter "***AB***" weiterverkaufte. In Bezug auf die Restbeteiligung hat die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung durchgeführt.
Nach Ansicht der belangten Behörde sind die vorgelegten Gutachten zur Teilwertermittlung nicht geeignet; daher hat die belangte Behörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
In der TZ 2 ("fremdübliche Anschaffungskosten") ermittelte die belangte Behörde hinsichtlich des 53 % - Anteils die Anschaffungskosten mit einem Betrag von € 101.000.000 und stellte in Bezug auf die Differenz (€ 15.599.677) zum Kaufpreis laut Gesellschafterbeschluss eine verdeckte Ausschüttung im Jahr 2012 fest.
In der TZ 3 ermittelte die belangte Behörde den Veräußerungsverlust aus den beiden Verkäufen des Großteils der ***AB***-Anteile an ***CD*** im Jahr 2013 mit € -3.452.363 (laut Bilanz: € -4.775.343).
In der TZ 4 ermittelte die belangte Behörde die Teilwertabschreibung für den Restanteil an ***AB***-Anteilen mit € -6.947.159 (laut Bilanz: € -14.072.242).
In der TZ 5 ermittelte die belangte Behörde den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Restanteils an ***AB***-Anteilen im Jahr 2014 mit € 0,00 (laut Bilanz: € 93.500).
Bescheide
Am erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (belangte Behörde) hinsichtlich des Jahres 2013
-) einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013
-) einen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und
-) einen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013 gem § 295 Abs 1 BAO.
Am erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (belangte Behörde) hinsichtlich des Jahres 2014
-) einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014
-) einen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 und
-) einen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 gem § 295 Abs 1 BAO.
In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wurde auf die Feststellungen der Außenprüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien, verwiesen.
Beschwerde
In der Beschwerde vom , die sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und 2014 sowie Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 und 2014 richtet, wird unter anderem vorgebracht, dass das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen strittig sei und keine gesetzeskonforme Ermessensübung vorliege.
Zum Fehlen von Wiederaufnahmegründen führt die Beschwerdeführerin aus, das bereits im Rahmen einer Vorbetriebsprüfung für das Veranlagungsjahr 2012 der Sachverhalt des Anteilserwerbs erörtert und steuerlich gewürdigt worden wäre, zumal bereits dieselben ausländischen Gutachten einer Überprüfung unterzogen worden wären. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass bereits in der Vor-BP alle Gutachten bis einschließlich mit Stichtag 2013 vollumfänglich gegenüber der Großbetriebsprüfung offengelegt worden wären.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich Wiederaufnahme und vom hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass es für die Wiederaufnahme von Amts wegen und auf Antrag maßgeblich sei, ob der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können und dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen auf den Wissensstand auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres beziehen.
Es sei richtig, dass der Vorprüfer die in der Beschwerde genannten Bewertungsgutachten bei Prüfung der Veranlagungsjahre 2010 bis 2012 zur Verfügung hatte und eine rechtliche Würdigung dazu für eben diese zu prüfenden Jahre traf. Im Betriebsprüfungsbericht habe er aber dem Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart keine Feststellungen mitgeteilt, die sich auf Sachverhaltselemente der Veranlagungsjahre 2013 und 2014 beziehen würden. Der Wissensstand der Behörde habe sich für die Jahre 2013 und 2014 nicht auf Tatsachen oder Beweismittel bezogen, die der Vorprüfung zu Grunde gelegt wurden, sondern auf die der Steuererklärung entspringenden Angaben.
Vorlageantrag vom
Am langte bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag ein. Als angefochtene Bescheide wurden sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahmen als auch die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 und 2014 genannt.
Nach der Überschrift "Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gemäß § 264 BAO" heißt es: "Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sowie die Feststellungsbescheide sind […] aufzuheben." In der weiteren Begründung wird hingegen angeführt, dass die Abgabenbehörde ausschließlich über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger, nicht jedoch über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide abgesprochen habe.
Vorlagebericht (zu RV/7104714/2019)
Mit Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide die Zurückweisung, weil der Vorlageantrag zu spät eingebracht worden sei.
Zustellersuchen
Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, zumal sie nur einen Scan des Dokuments, welcher per E-Mail zugesendet wurde, erhalten habe. Es wurde daher um rechtmäßige Zustellung ersucht.
In Eventu stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag.
Beschluss
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom zur GZ RV/7104714/2019 wurde auf den Vorlagebericht vom verwiesen, in dem die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte, weil die Frist für das Einbringen eines Vorlageantrages bereits am geendet habe, der Vorlageantrag jedoch erst am eingebracht worden wäre. Weder aus dem Vorlagebericht noch aus den vorgelegten Akten war für das Bundesfinanzgericht erkennbar, ob dem Zustellansuchen nachgekommen wurde oder ob der Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde in Behandlung genommen wurde.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht jener, die im Dokument vom enthalten ist.
Hingewiesen wurde noch auf die TZ 6 des BP-Berichts, in der eine Änderung der Einkünfte aus einer KG-Beteiligung dargestellt wurde.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide, die mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde, eingebracht.
Vorlagebericht
Im Vorlagebericht vom hat die belangte Behörde die Beschwerde vom hinsichtlich der beiden angefochtenen Wiederaufnahmebescheide vom und vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Verfahren zur GZ RV/7103324/2022
Strittig ist im Verfahren zur Geschäftszahl RV/7103324/2022 ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahmebescheide vom (für 2013) und vom (für 2014).
Mündliche Verhandlung
Hinsichtlich der beiden Veräußerungsvorgänge im Jahr 2013 gehen beide Verfahrensparteien von Veräußerungserlösen in Höhe von € 20 Mio bzw € 47.365.972 aus. Allerdings zieht die belangte Behörde wiederum das vorgelegte Gutachten in Zweifel, weil die IST-Zahlen mit den Steuererklärungen nach Ansicht des Finanzamtes nicht übereinstimmen.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachtens zur Teilwertabschreibung hält die belangte Behörde die von ihr bereits vorgebrachten Kritikpunkte zum angesetzten risikolosen Zinssatz, zu den marktüblichen Fremdkapitalkosten sowie bezüglich angewandter Abzinsungsfaktoren aufrecht.
Hinsichtlich des Abtretungspreises für die restlichen 19,3% an der ***AB*** stimmen beide Verfahrensparteien überein, dass der Verkaufspreis von € 28.993.500 fremdüblich sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war zu Beginn des Jahres 2012 eine Tochtergesellschaft der luxemburgischen Holdinggesellschaft ***EF***. Neben den Anteilen an der Beschwerdeführerin hielt die luxemburgische Holdinggesellschaft auch noch Anteile an den beiden türkischen Gesellschaften ***CD*** und ***AB***. Im April 2012 verkaufte die ***EF***. ihre Beteiligung an der ***CD*** an die Beschwerdeführerin. Weiters wurden am 52,99% der ***AB***-Beteiligung an die Beschwerdeführerin verkauft. Der Transaktion wurde ein Unternehmenswert in Höhe von EUR 220 Mio zu Grunde gelegt; dies ergibt einen anteiligen Anschaffungswert bei der Beschwerdeführerin von € 116.599.676,85.
[...]
Am erfolgte ein Verkauf von 9,77 % der Anteile zu einem Preis von € 20.000.000. Am erfolgte ein Verkauf von 23,7 % der Anteile zu einem Preis von € 47.365.972. Käuferin war jeweils ***CD*** (eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin).
[...]
Zum führte die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung durch.
Am wurden die letzten 19,53 % der Anteile, welche die Beschwerdeführerin noch an der ***AB*** hielt, um € 28.993.500 an die ***CD*** veräußert. Damit hielt die ***CD*** nahezu 100% der Anteile an ***AB***.
[...]
Mit Bescheiden vom und vom wurde die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und 2014 verfügt. Die Begründung beider Bescheide verweist auf einen Bericht über eine Außenprüfung. Zum Prüfungsabschluss ist im Bericht festgehalten, dass sich Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen, hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 und 2014 in den "TZ 1 - 5" befinden.
Als Wiederaufnahmegründe wurden angeführt:
-) geringerer Wertverlust der türkischen Beteiligung
-) geringere fremdübliche Anschaffungskosten im Jahr 2012
-) geringerer Veräußerungsverlust im Jahr 2013 auf Grund geringerer Anschaffungskosten mit Auswirkung auf die Jahre 2013 und 2014
-) geringere Teilwertabschreibung im Jahr 2013 mit Auswirkung auf die Jahre 2013 und 2014
-) kein Veräußerungsgewinn im Jahr 2014
Strittig ist, ob im Jahr 2013 ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Anteile an der ***AB*** und im Jahr 2014 ein Veräußerungsgewinn vorliegt und ob zum die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen.
Im Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl RV/7103521/2019, das mit Erkenntnis vom abgeschlossen wurde, wurde der fremdübliche Kaufpreis der ***AB***-Beteiligung mit € 116.599.677,00 festgestellt.
Die fremdüblichen Abtretungspreise für die ***AB***-Anteile im April 2013 und September 2013 betrugen € 20.000.000 für 9,77% bzw € 47.365.972 für 23,7 %. Dies ergibt einen Restbuchwert der nach den Abtretungen im Jahr 2013 verbliebenen 19,53 % an der ***AB*** in Höhe von € 42.972.2410,50.
Der Teilwert der Restbeteiligung an der ***AB*** zum betrug € 28.899.999,99.
Der fremdübliche Abtretungspreis der verbliebenen ***AB***-Anteile in Euro im Jahr 2014 betrug € 28.993.500,00.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für 100 % der Anteile an ***AB*** einen Wert in Höhe von € 220 Mio zu Grunde gelegt hat, ergibt sich unter anderem aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus dem Bericht über die Außenprüfung. Darüber hinaus wurde ein Kontoauszug ("Account Statement Details Report") der "***Bf1***" bei der CITIBANK vom vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass für den Kauf von Aktien insgesamt € 116.599.676,85 an die "***EF***" überwiesen wurden. Geht man davon aus, dass dieser Kaufpreis für 52,999 % der Anteile an ***AB*** bezahlt wurde, ergibt dies einen Unternehmenswert von € 220 Millionen.
In der TZ 1 des Berichts über die Außenprüfung wird angeführt, dass sich weder die Bewertungsgutachten zum noch zum als Beweismittel im Abgabenverfahren eignen und daher nicht der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Wertverlust der ***AB***-Beteiligung in Höhe von € 81.000.000 in zwei Jahren, sondern ein Wertverlust in Höhe von nur € 47.000.000 geschätzt wird.
In der TZ 2 des Berichts über die Außenprüfung wird angeführt, dass der von der Beschwerdeführerin angesetzte Kaufpreis von einer anderen Konzerngesellschaft zu hoch ist, weil die in den Gutachten prognostizierten Umsatzsteigerungen nicht eingetreten sind und dies im Zeitpunkt des Beteiligungskaufs erkennbar war. Daher beträgt der von der Außenprüfung geschätzte Gesamtwert des türkischen Unternehmens (***AB***) nicht € 220.000.000, sondern nur € 190.000.000. In der Differenz (anteilig: € 15.599.677) liege eine verdeckte Ausschüttung im Jahr 2012 vor.
In der TZ 3 des Berichts über die Außenprüfung wird angeführt, dass zwar ein Wertverlust der ***AB***-Beteiligung eingetreten sei und das Gesamtunternehmen nur noch einen Wert von € 176.000.000 hätte. Auf Grund der geschätzten (geringeren) Anschaffungskosten ergebe sich auch ein geringerer Veräußerungsverlust.
In der TZ 4 des Berichts über die Außenprüfung wird angeführt, dass für die Außenprüfung neu hervorgekommen wäre, dass sich das zum vorgelegte Bewertungsgutachten nicht als Nachweis für die beantragte Wertminderung eignet und in Bezug auf die verbliebene Beteiligung an der ***AB*** eine Teilwertabschreibung nur in Höhe von € 6.947.159 (und nicht in der beantragten Höhe von € 14.072.242) als glaubhaft angesehen wird. Der neue (verminderte) Unternehmenswert der ***AB*** betrage nach Ansicht der Außenprüfung € 155 Mio, während die Beschwerdeführerin von einem Unternehmenswert in Höhe von € 150 Mio ausgehe.
In der TZ 4 des Berichts über die Außenprüfung wird angeführt, dass sich - im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin - kein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der restlichen Anteile an der ***AB*** im Jahr 2014 ergibt und folglich auch keine beschleunigte Siebenteilverrechnung zulässig ist.
In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten KPMG (Türkei) Gutachten wird stets angeführt, dass die Wertermittlung auf den (soweit möglich) geprüften Jahresabschlüssen und den Planzahlen des Managements beruhen. Zu den Jahresabschlüssen hat auch der Zeuge ***OP*** (früherer Prokurist bzw Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) angegeben, dass die türkischen Jahresabschlüsse für die österreichische Wirtschaftsprüfung benötigt wurden, wobei es zu keinen Beanstandungen kam. Insofern geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die verwendeten Jahresabschlüsse korrekt sind.
Wiederaufnahme 2013:
Das Fachgutachten der KWT (KFS BW 1) sieht zentral folgende zwei Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswertes vor: das Ertragswertverfahren und das DCF-Verfahren (Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011), § 12 Rz 225).
In den vorgelegten Bewertungsberichten von KPMG (Türkei) vom April 2013 und vom März 2014 wurde eine Bewertung nach dem DCF-Verfahren vorgenommen und eine Verprobung - vor allem durch einen Vergleich mit Bewertungskennziffern anderer Unternehmen - vorgenommen. Sämtliche Gutachten nehmen eine Bewertung in US-Dollar vor.
Sämtlichen Bewertungen von KPMG (Türkei) lagen vom ***AB***-Management erstellte Plandaten in US-Dollar zu Grunde. Im Verfahren zur Geschäftszahl RV/7103521/2019 (KESt 2012) wurden auch interne Quartalsberichte des ***Bf1***-Konzerns (unter anderem für jene Konzerndivision, zu der sowohl die Beschwerdeführerin als auch ***AB*** gehören) vorgelegt. Auch die in diesen Quartalsberichten enthaltenen Werte sind in US-Dollar angegeben. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin betont hat, dass die Konzernwährung US-Dollar ist. Insofern ist es für das Bundesfinanzgericht auch nicht verwunderlich, wenn Unternehmensbewertungen in US-Dollar erstellt werden, weil die passenden Zahlen für diese Währung bereits vorliegen und im Rahmen der Vergangenheitsanalyse auf Echtdaten in US-Dollar zurückgegriffen werden konnte. Jedenfalls wurde damit eine Wechselkursproblematik ausgeschaltet, die sich daraus ergeben könnte, dass im Rahmen einer DCF-Methode eine Abzinsung der prognostizierten Ergebnisse zu erfolgen hat und somit auch eine Zukunftsannahme hinsichtlich der Wechselkurse angeführt werden müsste.
In der TZ 4 des Berichts über die Außenprüfung werden hinsichtlich der vorgelegten Unternehmensbewertung zum insbesondere folgende Punkte bemängelt:
-) risikoloser Zinssatz
-) marktübliche Fremdkapitalkosten
-) angewandte Abzinsungsfaktoren.
Hinsichtlich der Problematik der Abzinsungsfaktoren wird in der gesonderten Bescheidbegründung vom zur Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der Beschwerde betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2013 und 2014 ausgeführt, dass der Ansatz des Mid-Year-Discountings falsch sei. Da sich dieser Punkt der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auf den Bewertungsstichtag , der hinsichtlich der Frage der Fremdüblichkeit der Anschaffungskosten herangezogen wurde, bezieht, kann auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl RV/7103521/2019 verwiesen werden, wonach es sich beim Mid-Year-Discounting um ein international etabliertes Konzept handelt und eine international anerkannte Diskontierungsvariante darstellt. Insofern kann kein Verstoß im Hinblick auf eine wissenschaftlich fundierte Unternehmensbewertung vorliegen.
Teilwertermittlung zum :
Zur Ermittlung des WACC (Seite 25 KPMG [Türkei] Unternehmenswertermittlung vom zum ) wurde eine "Risk free rate" von 4 % angesetzt und als Quelle die Rendite von 30 jährigen US-Staatsanleihen zum (mit 3,96 %) angeführt. Wenn nun eine Unternehmensbewertung in US-Dollar vorgenommen wird, erscheint es für das Bundesfinanzgericht nicht unlogisch, einen US-Dollar-risikofreien Zinssatz heranzuziehen und nicht einen Euro-Zinssatz deutscher Staatsanleihen.
Hinsichtlich der Fremdkapitalkosten, die von KPMG (Türkei) mit 10,5% angegeben wurden und sich aus den Komponenten der "risk-free rate", des Länderrisikos und des spezifischen Unternehmensrisikos zusammensetzen, geht die belangte Behörde von lediglich 7,3 % aus (laut BP-Bericht TZ 4). Aus ergänzenden Unterlagen der Außenprüfung für den ist zu entnehmen, dass unter Ansatz eines Zinssatzes von 12,2 % (WACC und WACC Terminal Value) von der belangten Behörde im Rahmen der Außenprüfung ein Unternehmenswert von 213,8 Millionen US-Dollar ermittelt wurde (umgerechnet 155 Millionen Euro - um 5 Millionen Euro höher als von der Beschwerdeführerin angesetzt); dies führt letztlich zu einem Teilwert der zum verbliebenen 19,53% von € 30,275 Millionen, während die Beschwerdeführerin von einem anteiligen Teilwert ihrer restlichen ***AB***-Anteile zum von € 28,9 Millionen ausgeht. Als Begründung wird im BP-Bericht angeführt, dass die Fremdkapitalkosten im Unternehmen und am Markt ein wesentlich niedrigeres Niveau aufweisen.
In der Stellungnahme vom geht die belangte Behörde von einem Unternehmenswert zum von USD 210.815.000,00 bzw € 147.971.502,77 aus, was zu einem Teilwert der restlichen 19,53 % Anteile in Höhe von € 28.903.112,61 führt.
Insgesamt bewegt sich der von der belangten Behörde (zunächst im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2018 und sodann im Zuge einer Neubewertung im Jahr 2024) ermittelte Teilwert der am verbliebenen 19,53 % Beteiligung an der ***AB*** zwischen € 28.903.112,61 und € 30.275.897,00. Die Beschwerdeführerin geht von einem Teilwert von € 28.900.000,00 aus.
Vergleicht man nun die WACC-Ermittlung in der KPMG (Türkei) Unternehmensbewertung zum (vom ) mit jener zum (vom ) fällt auf, dass die Rendite der 30 jähren US-Staatsanleihen, die für den risikolosen Zinssatz herangezogen wurde, von 3,2 % im Jänner 2013 auf 3,96 % im Dezember 2013 anstieg. Die "size premium" wurde in beiden Bewertungen mit 3,8 % bzw 3,9 % nahezu ident angesetzt, wobei einmal auf "Ibbotson 2012" und einmal auf "Ibbotson 2014" referenziert wurde.
Im Ergebnis ist auch der ermittelte Zinssatz mit 14,3% (zum ) und 14,6% (zum ) ähnlich.
Die belangte Behörde argumentiert unter anderem damit, dass die Fremdkapitalkosten der Beschwerdeführerin (als Anteilseignerin) nur 4,5% betragen haben, während für die Fremdkapitalkosten der ***AB*** mehr als 10 % angesetzt wurden. WACC (Weighted Average Cost of Capital) ermittelt die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten eines Unternehmens. Zu diesem Zweck werden die Eigen- und Fremdkapitalkosten benötigt. Die erwarteten Fremdkapitalzinsen ergeben sich aus dem risikolosen Zinssatz sowie einem Zuschlag für die Kompensation des von den Fremdkapitalgebern zu tragenden systematischen und unsystematischen Risikos (Credit Spread).
Für die Schätzung der zukünftigen Fremdkapitalkosten greift die Praxis meist auf die unternehmensspezifischen langfristigen Zinsaufwendungen zurück. Alternativ kann der Zinssatz auch über den risikolosen Zinssatz unter Hinzurechnung eines Credit Default Swaps (CDS) hergeleitet werden (Vgl Schmähling in Bergau (Hrsg.) Praxishandbuch Unternehmenskauf, 72). Der WACC soll keine Momentaufnahme darstellen, sondern für den gesamten Bewertungszeitraum fungieren (Vgl. Pernsteiner, Sachverständige 4/2012, 186).
KPMG (Türkei) hat erläuternd bekannt gegeben, dass etwa im April 2013 die ***DHL***-Fremdfinanzierungsrate bei 10 % und die kalkulierten Fremdkapitalzinsen mit 10,5 % angesetzt wurden. Hinsichtlich der Ermittlung der Fremdkapitalkosten ist aus der KPMG (Türkei) Unternehmensbewertung ersichtlich, dass sich die Fremdkapitalkosten aus dem risikofreien Basiszinssatz (risk-free rate), dem Länderrisiko (country risk premium) und dem Unternehmensrisiko (company specific risk premium) zusammensetzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegt diesbezüglich keine unwissenschaftliche Bewertungsmethode vor.
In der ewigen Rente werden Wachstumseffekte über einen Wachstumsabschlag beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt. KFS/BW1 (idF 2006) führt in Pkt 77 aus: "Kann im konkreten Bewertungsfall in der Phase nach dem Planungshorizont auf der Grundlage einer eingehenden Analyse ein nachhaltiges Wachstum angenommen werden, ist dies in dieser Phase durch einen entsprechenden Wachstumsabschlag vom nominellen Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen."
Während die Erträge festverzinslicher Wertpapiere, die für die Ermittlung des Basiszinssatzes angenommen werden, über deren Laufzeit unabhängig von der künftigen Geldentwertung nominal konstant bleiben (und daher in realer Kaufkraft sinken), können Unternehmen unter Umständen unter Inflationsbedingungen nominal steigende Zukunftserfolge erwirtschaften. Dies wird durch den Ansatz eines Wachstumsabschlags berücksichtigt (Zwirner/Zimny, Unternehmensbewertung, StuB Beilage zu Heft 22/2018 [NWB-Verlag]). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass Unternehmen die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen und ggfs. an Kunden weiterzugeben. Geht man davon aus, dass der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente an der Inflationsrate abgeleitet wird und das unternehmensindividuelle Wachstum zum Ausdruck bringen soll, muss ein Wachstumsabschlag unter der Inflationsrate liegen. In der Praxis liegen Wachstumsabschläge zwischen 1 und 3% (zB OLG Düsseldorf - 26 W 8/10).
Im Ergebnis sieht das Bundesfinanzgericht das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten als tauglich an, den Unternehmenswert zum zu ermitteln. Abgesehen davon kommt auch die belangte Behörde zu einem Teilwert der verbliebenen 19,53 % ***AB***-Beteiligung, der nicht wesentlich von jenem Wert abweicht, der sich aus der vorgelegten Unternehmensbewertung ergibt. Das Eintreten eines Wertverlustes hat auch die belangte Behörde mehrmals zugestanden.
Verkäufe im Jahr 2013:
In der Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde zum Vorliegen neuer Tatsachen unter anderem ausgeführt, dass die Kaufpreisfindung für beide Verkäufe im Jahr 2013 auf einem KPMG-Gutachten vom April 2013 beruhen, in dem ein Gesamtunternehmenswert in Höhe von USD 250,3 Mio berechnet wurde und hinsichtlich der Abtretungen von einem Gesamtunternehmenswert in Höhe von USD 264,5 Mio ausgegangen worden sei, wobei sodann die EZB-Wechselkurs zum Abtretungsstichtag herangezogen worden wären.
Zur KPMG-Unternehmensbewertung vom ist zunächst festzuhalten, dass diese einen Unternehmenswert zischen USD 252,0 und USD 277,0 zum Stichtag ermittelte. Zum betrug der Wechselkurs EUR/USD 1,3115; zum betrug der Wechselkurs EUR/USD 1,3172. Zum Bewertungszeitpunkt () betrug der Wechselkurs EUR/USD 1,3550.
Zieht man den Mittelwert aus der KPMG (Türkei) Unternehmensbewertung in Höhe von USD 264,5 Mio und einen Wechselkurs zum in Höhe von EUR/USD 1,3115 heran, ergibt sich ein aliquoter Wert von € 19,69 Mio (bzw einen Gesamtunternehmenswert von € 201,67 Mio). Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin einen Abtretungspreis von € 20 Mio angesetzt (siehe Bericht über die Außenprüfung).
Die Außenprüfung geht hingegen - auf Grund einer von ihr selbst durchgeführten Unternehmensbewertung, die einen niedrigeren Unternehmenswert ergab, als jener von KPMG Türkei - von einem fremdüblichen Erlös von nur € 17.188.897 aus. Der von der Außenprüfung ermittelte geringere Veräußerungsverlust (im Vergleich zum Veräußerungsverlust, den die Beschwerdeführerin ermittelte) gründet sich auf einem niedrigeren Buchwertabgang: Hinsichtlich des Verkaufs von 250.000 Stück Aktien im April 2013 setzte die Außenprüfung einen Buchwertabgang in Höhe von € 18.611.528 an, was einen Gesamtunternehmenswert von € 190,5 Mio ergibt (wie dies auch in der TZ 2 des Berichts über die Außenprüfung dargestellt ist).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der KPMG zum und zum sind durchaus ähnlich aufgebaut. Insofern besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch kein Grund, das Gutachten vom als untauglich zu verwerfen, zumal neben einer DCF-Bewertung auch vergleichbare Unternehmen analysiert und somit die DCF-Bewertung verifiziert wurde.
Es mag zwar zutreffen, dass kein(e) Gutachten zu den konkreten Abtretungsstichtagen vorliegen. Geht man aber davon aus, dass sich der fremdübliche Unternehmenswert in einem Rahmen zwischen den Werten dieser beiden Gutachten bewegen wird, ist eine Schätzung in Höhe jenes Wertes, der im Gutachten vom ermittelt wurde, nicht unplausibel, zumal zu den Abtretungsstichtagen im April und September 2013 noch keine Bewertung (mit einem niedrigeren Wert) vorlag. Die Bewertung zum wurde erst im Jahr 2014 erstellt.
Wiederaufnahme 2014:
In der Beschwerdevorentscheidung vom , welche das (hier nicht beschwerdegegenständliche) Jahr 2015 betrifft, geht die belangte Behörde von einem Restbuchwert der am bei der Beschwerdeführerin verbliebenen ***AB***-Anteile in Höhe von € 31.363.290 aus und ermittelt hinsichtlich des Verkaufs dieser restlichen Anteile einen Veräußerungsverlust in Höhe von ca € 2,2 Mio. Die belangte Behörde ging dabei von einem Veräußerungserlös in Höhe von € 29.131.664 aus, während die Beschwerdeführerin einen Abtretungspreis in Höhe von € 28.993.500 heranzog (Differenz: € 138.164). Der von der Beschwerdeführerin angesetzte Abtretungspreis in Höhe von € 28.993.500 ist auch im Umlaufbeschluss des Aufsichtsrats der Beschwerdeführerin aus dem April 2014 genannt.
In der TZ 5 des Berichts über die Außenprüfung wird hingegen ein Buchwert in Höhe von € 30.275.900 und einem Abtretungspreis in derselben Höhe genannt.
Im Vergleich zu den Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung wurde der von der belangten Behörde angesetzte Abtretungspreis in der Beschwerdevorentscheidung vom nach unten korrigiert und hat sich damit bis auf € 138.164 dem Abtretungspreis der Beschwerdeführerin angenähert.
Die Beschwerdeführerin hat zur Ermittlung des Unternehmenswertes der ***AB*** einen Bewertungs-Bericht vom von KPMG (Türkei) vorgelegt. Darin wird ein Unternehmenswert zum in Höhe von USD 183,4 Mio bis USD 223,4 Mio angenommen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom zum Jahr 2015 ausgeführt wird, ergibt dies einen Mittelwert von USD 203,04 Mio.
Bei einem Unternehmenswert in USD in Höhe von 203,04 Millionen ergibt dies für die knapp 20%-Beteiligung folgende Euro-Beträge:
Während in der TZ 5 im Bericht über die Außenprüfung, welche zur Begründung der angefochtenen Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens Gruppenträger 2014 herangezogen wurde, nicht moniert wird, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertungsunterlage untauglich sei, wird in der (für dieses Verfahren maßgeblichen) Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich des Verkaufs im Jahr 2014 ausgeführt, dass die Kaufpreisfindung durch die Beschwerdeführerin auf einem Gesamtunternehmenswert ***AB*** in Höhe von USD 210.800.000 basiere, der mit einem Wechselkurs in Höhe von EUR/USD 1,3638 umzurechnen wäre und somit einen Euro-Betrag in Höhe von € 30,1 Mio ergeben müsste. Tatsächlich wurde von der Beschwerdeführerin ein Wert in Höhe von € 28,9 Mio angesetzt (Differenz: € 1,2 Mio). Bei den von der belangten Behörde zitierten USD 210,8 Mio handelt es sich um den Mittelwert des "Equity Value" (siehe Seite 15 der Bewertungsunterlage von KPMG Türkei).
Abgesehen davon haben die Aufsichtsratsmitglieder am ein E-Mail mit einem Umlaufbeschluss erhalten, in dem sie um Umlaufweg darüber abzustimmen hatten, ob die Beschwerdeführerin die restlichen 500.000 ***AB***-Aktien um einen Betrag von € 28.993.500,00 verkauft. Ausgehend von einem Unternehmenswert von USD 203.400.000 - für 19,53 % (500.000) entspricht dies USD 39.729.791,00 -, den auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom als angemessen erachtete, ergibt sich bei einem Wechselkurs EUR/USD von 1,3703 (Wechselkurs vom ) eben ein Betrag von € 28.993.500,00. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom wird der Wert der 19,53 % - Restbeteiligung mit nur € 28.903.112,61 (also € 90.387,39 weniger als von der Beschwerdeführerin angesetzt) angenommen.
Unter Berücksichtigung der von der Außenprüfung und der belangten Behörde herangezogenen Werte (BP-Bericht: € 30,2 Mio; BVE 2015 vom : € 29,1 Mio) und dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich festgesetzten Preis von € 28,9 Mio und dem Umstand, dass in der Bewertungsunterlage von KPMG (Türkei) eine Spanne zwischen USD 183,4 Mio und USD 223,4 als Unternehmenswert angegeben ist und dass es bei Unternehmenswerten stets eine Bandbreite gibt, die zu berücksichtigen ist, und der Aufsichtsratsbeschluss (Umlaufbeschluss) zum Verkauf der Anteile an ***CD*** bereits Mitte April gefasst wurde und dort bereits ein Euro-Betrag (€ 28.993.500) genannt wurde, der einen Umrechnungskurs von EUR/USD in Höhe von 1,3702, der zwischen dem Umrechnungskurs vom und vom liegt, gelangt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass der fremdübliche anteilige Abtretungspreis € 28.993.500 für die verbliebenen ***AB***-Anteile im Jahr 2014 beträgt.
Rechtslage
§ 303 BAO lautet:
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Sind der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 BAO und erst dann die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid zu entscheiden bzw. beide Beschwerden in einer Entscheidung zu verbinden. Spätestens mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Somit kann über die Beschwerde entschieden werden.
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die vom Finanzamt abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr angewandten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aus einem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern kann im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO (idF vor dem FVwGG 2012) gefolgert werden, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht der belangten Behörde neu hervorgekommen ist (vgl. , mwN). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Gegebenenfalls sind erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar.
Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (). Ein Verweis auf die Ausführungen in einem Betriebsprüfungsbericht ist dann rechtlich zulässig, wenn aus diesem die Wiederaufnahmsgründe hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensübung dargestellt sind ().
Enthält ein Bericht über die Außenprüfung, auf den zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesen wurde, einen Hinweis auf einzelne Textziffern, darf die Rechtsmittelbehörde folgern, dass die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist ().
Entscheidend ist, dass die Abgabenbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Diese weitere Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Spruch der im Fall einer tatsächlich erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu verbindenden Sachentscheidung nicht anders lautet als der Spruch des im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheides (). Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen (). Besteht keine Möglichkeit einer geänderten Sachentscheidung, so ist das Verfahren nicht wieder aufzunehmen (vgl Stoll, BAO, 2918). Die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes muss zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen.
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (). Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (vgl B 2/96; ).
Eine Teilwertabschreibung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hängt von der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung ab. Die Wertminderung muss eine erhebliche und dauernde sein, damit eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden darf (Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 6 Anm 37a). Der Teilwert ist dabei grundsätzlich durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Erforderlich ist auch ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung jener Sachverhalte, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (). Die Beschwerdeführerin hat den verminderten Teilwert durch Gutachten nachgewiesen. Darüber hinaus gelangte die belangte Behörde auch selbst zu einem ähnlichen (verminderten) Teilwert. Auch die Gründe für den Wertverfall hat die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Außenprüfung angeführt.
Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, durchzuführen. Dabei hat die Behörde unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat ().
Auch die Fremdüblichkeit des Verkaufspreises einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen (; ).
Eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfordert nicht unbedingt eine "vollumfängliche Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1". Sind die Bewertungsansätze aber nicht nachvollziehbar, weil die zugrunde gelegten Annahmen nicht näher erläutert worden sind, liegt die geforderte Qualität der Unternehmensbewertung nicht vor ().
Nun hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl RV/7103521/2019 bereits ausgesprochen, dass der fremdübliche Unternehmenswert der ***AB*** - wie von der Beschwerdeführerin angesetzt - € 220.000.000 zum Erwerbszeitpunkt im Jahr 2012 betrug. Der auf diesen fremdüblichen Kaufpreis entfallende Buchwert für die im April 2013 abgetretenen 250.000 Stück Aktien beträgt € 21.486.121 (220.000.000 / 2.559.792 x 250.000). Dieser Buchwertabgang wurde auch von der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Der auf den fremdüblichen Kaufpreis entfallende Buchwert für die im September 2013 abgetretenen 606.686 Stück Aktien beträgt € 52.141.314,60 (220.000.000 / 2.559.792 x 606.686). Diesen Buchwertabgang (gerundet) hat die Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Insofern liegt hinsichtlich der Veräußerungen im Jahr 2013 kein Wiederaufnahmegrund vor.
In Bezug auf den im Erkenntnis vom zur Geschäftszahl RV/7103521/2019 bereits festgestellten fremdüblichen Wert der ***AB***-Beteiligung ergibt sich zum ein wesentlich verminderter Teilwert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verminderung des Teilwertes nur kurzfristig wäre. Insgesamt liegt auch hinsichtlich der Teilwertabschreibung kein Wiederaufnahmegrund vor.
Im Bericht über die Außenprüfung vom ist die belangte Behörde von einem Unternehmenswert zum von € 155.000.000 ausgegangen, während die Beschwerdeführerin einen Unternehmenswert von € 150.000.000 ermittelte. In der letzten Stellungnahme der belangten Behörde vom ist die belangte Behörde von einem Unternehmenswert von (nur noch) € 147.971.502,77 ausgegangen. Insgesamt findet sich der von der Beschwerdeführerin als fremdüblich herangezogene und vom BFG als fremdüblich festgesetzte Unternehmenswert zum sogar in der Bandbreite, welche die belangte Behörde letztlich ermittelt hat.
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem festgehalten, dass es keine rechtlich vorgeschriebene Methode zur Bewertung von Unternehmen gibt und die richtige Methode zu ermitteln ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre; somit hat das Gericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Unternehmensbewertung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ().
Eine Teilwertabschreibung der Tochtergesellschaft ist nicht begründet, wenn die Aufsichtsratsprotokolle und der Lagebericht die Erwartung einer positiven Geschäftsentwicklung bezeugen (). Auf Grund der vorgelegten Gutachten, in denen - entsprechend der Verfügbarkeit der Daten - die Ist-Zahlen zu den Erlösen/Umsätzen enthalten sind, ist ersichtlich, dass die ursprünglich prognostizierten Erlöse nicht erreicht werden konnten. Auch die Berichte für den Konzern-Aufsichtsrat lassen darauf schließen, dass (divisionsweit) mit rückläufigen Ergebnissen zu rechnen war.
Selbst die belangte Behörde ist im Zuge der Außenprüfung davon ausgegangen, dass der Teilwert der Beteiligung - im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin angesetzten Anschaffungskosten - abgesunken ist.
Die Beschwerdeführerin hat zur Ermittlung des Veräußerungsverlustes den fremdüblichen Wert der restlichen 500.000 ***AB***-Aktien angesetzt. Ein Wiederaufnahmegrund in Bezug auf den Verkaufspreis im Jahr 2014 liegt demnach nicht vor.
Soweit von der belangten Behörde als Wiederaufnahmegrund für 2014 eine falsche Berechnung der Siebentelabsetzungen gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG geltend gemacht wird, ist dem zu erwidern, dass sowohl der Verkaufspreis im Jahr 2013 fremdüblich war als auch ein Absinkend des Teilwertes der Beteiligung vorlag.
Da die genannten Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | B 2/96 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103324.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at