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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2024, RV/6100002/2024

Säumniszuschlag bei nicht entrichteter Umsatzsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, ***Vertr-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am reichte die beschwerdeführende Partei die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 ein und erklärte sie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von EUR 61.838,84 sowie ihr zustehende Vorsteuern in Höhe von EUR 6.591,42.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich die Umsatzsteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2019 entsprechend der eingereichten Erklärung fest und führte dies zu einer Abgabennachforderung in Höhe von EUR 5.776,35.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt Österreich den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom und nahm es mit ebendiesem die Festsetzung des ersten Säumniszuschlags in Höhe von EUR 115,53 in Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 vor. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuld nicht bis zum entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid vom über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlags erhob die beschwerdeführende Partei am Beschwerde und führte sie darin zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Vergabe einer Steuernummer erst am nach Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch Ende April gestellt werden hätte können. Eine Steuernummer sei sodann erst mit Schreiben vom bekanntgegeben worden und sei eine Bezahlung einer Steuerschuld ohne Anführung einer Steuernummer nicht möglich.

Fernerhin sei der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 am zugestellt worden und sei daher erst zu diesem Zeitpunkt die daraus resultierende Nachforderung erstmalig festgestanden. Eine Zahlung sei dementsprechend vorher nicht möglich gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt ein die Nachforderung bei weitem übersteigendes Steuerguthaben bestanden, sodass im Zeitpunkt des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2019 keine Veranlassung für eine Zahlung bestanden habe.

Zudem könne der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen sei, es würden jegliche Feststellungen fehlen.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete das Finanzamt Österreich diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vergabe einer Steuernummer ein reiner Verwaltungsakt sei und könne dieser Verwaltungsakt keinesfalls Fälligkeitstage verändern. Auch sei es möglich, Zahlungen ohne Vorhandensein einer eigenen Steuernummer unter Angabe einer Steuernummer "neu" oder einer für jede Dienststelle bestehenden fiktiven Steuernummer vorzunehmen.

In Bezug auf die Fälligkeit des im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 ausgewiesenen Nachforderungsbetrags merkte das Finanzamt an, dass durch eine Nachforderung bei der Veranlagung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums nach § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von § 21 Abs. 1 UStG 1994 abweichenden Fälligkeiten begründet werde. Die Nachforderung aus der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 sei daher am fällig gewesen und habe die Erlassung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2019 hieran keine Änderung bewirkt.

Am Tag der Fälligkeit der Nachforderung aufgrund des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2019 habe auch kein Guthaben am Abgabenkonto bestanden, da sich die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich Monate des Jahres 2022 ergäben hätten und seien diese Voranmeldungen am bzw. nach dem eingereicht worden. Gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 würden derartige Gutschriften aber nur auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurückwirken und würden diese Einreichtage hinsichtlich der Voranmeldungen nach dem Fälligkeitstag der Nachforderung aufgrund des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2019 liegen.

Abschließend führte das Finanzamt noch aus, dass es nur die objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen gehabt habe und die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2019 nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Da auch keine ausnahmsweise Säumnis vorliege und auch im Verhalten der beschwerdeführenden Partei kein minderer Grad an Verschulden erblickt werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erfolgte dabei eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens dergestalt, dass eine Wohnungsgemeinschaft bzw. deren Vertretung davon ausgehen müsse, dass eine Steuerzahlung ohne Angabe einer Steuernummer vom Finanzamt nicht richtig verarbeitet werden könne, da keine gesetzliche Regelung für die Namensgebung bestehe und daher eine Abweichung zwischen der vom Vertreter der Gemeinschaft gewählten Bezeichnung der Gemeinschaft und der vom Finanzamt gewählten Bezeichnung auftreten könne. Eine Zahlung sei daher unzumutbar.

Darüber hinaus existiere eine Wohnungseigentumsgemeinschaft erst ab Eintragung des ersten Miteigentümers im Grundbuch und könne daher vor diesem Zeitpunkt keine Steuernummer für eine Wohnungsgemeinschaft vergeben werden. Die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer Säumnis würde daher nicht vorliegen, weil die Wohnungseigentumsgemeinschaft noch nicht existiert habe und dementsprechend kein Verzug in Bezug auf Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Steuer- oder Abgabenzahlungen eintreten habe können.

Fernerhin sei dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom bereits 2018 mitgeteilt worden, dass eine Entrichtung von Umsatzsteuer ohne vorherige Zuteilung einer Steuernummer vom Finanzamt nicht verarbeitet werden könne. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine grobe Fahrlässigkeit des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vorliege.

Sachverhalt

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Liegenschaft KG ***KG*** EZ ***EZ*** und trat diese ab Juli 2019 nach Inbetriebnahme des Hotel- und Apartmentprojekts ***Projekt*** durch Ausstellung von Rechnungen gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich erbrachter Leistungen nach außen hin in Erscheinung.

Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihre Vertretung unter anderem die Vergabe einer Steuernummer und wurde ihr mit Schreiben vom eine ebensolche vom Finanzamt Österreich mitgeteilt.

Am reichte die beschwerdeführende Partei eine Steuererklärung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 ein und erklärte sie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von EUR 61.838,84 sowie Vorsteuern in Höhe von EUR 5.776,35. Umsatzsteuervoranmeldungen in Bezug auf das Jahr 2019 gab die beschwerdeführende Partei keine ab und leistete sie auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend dieses Jahr.

Neben der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 gab die beschwerdeführende Partei im Jahr 2022 erstmalig Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die Monate des Jahres 2022 betrafen, und führte dies dazu, dass am erstmals ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 3.069,93 vorhanden war. Vor diesem Tag verfügte die beschwerdeführende Partei über kein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben beim Finanzamt Österreich.

Mit Bescheid vom erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2019 und führte diese zu einer Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 5.776,35.

Für Zahlungen vor Vergabe einer eigenen Steuernummer stellen die Finanzämtern "fiktive" Steuernummern zur Verfügung. Diese sind auf der Internetseite "https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html#:~:text=Wurde%20Ihnen%20die%20Steuernummer%20noch,Verf%C3%BCgung%20stehende%20%E2%80%9Efiktive%E2%80%9C%20Steuernummer" öffentlich zugänglich.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft in Bezug auf die Liegenschaft KG ***KG*** EZ ***EZ*** handelt, wurde anhand des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien sowie des Grundbuchsauszugs betreffend die Liegenschaft KG ***KG*** EZ ***EZ*** getroffen.

Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Auftreten der Wohnungseigentumsgemeinschaft nach außen hin ab Inbetriebnahme des Hotel- und Apartmentprojekts ***Projekt*** im Juli 2019 durch Ausstellungen von Rechnungen an die Wohnungseigentumsbewerber hat ihre Grundlage zum einen in den dementsprechenden Ausführungen der Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen eines Telefonats am .

Zum anderen führte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom betreffend die Beantragung einer Steuernummer, einer UID-Nummer und eines Zugangs zu FinanzOnline, selbst aus, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft (als in Gründung befindlich) schon seit einiger Zeit im rechtsgeschäftlichen Verkehr auftrete und unter anderem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 nachgereicht werde.

Darüber hinaus reichte die beschwerdeführende Partei für das Jahr 2019 eine Umsatzsteuererklärung ein, mit der sie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von EUR 61.838,84 sowie Vorsteuern in Höhe von EUR 5.776,35 erklärte und ist insbesondere anhand dieser Umsatzsteuerklärung ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2019 durch Erbringung von Leistungen sowie Ausstellung von Rechnungen gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern nach außen hin in Erscheinung getreten ist, andernfalls sie nicht diese von ihr selbst erklärten Umsätze erzielen sowie erklären hätte können.

Die Feststellungen betreffend die Beantragung einer Steuernummer durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei sowie die Mitteilung einer Steuernummer durch das Finanzamt Österreich ergaben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Schriftsatz des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom über die Beantragung einer Steuernummer sowie der Mitteilung des Finanzamt Österreichs vom über die Vergabe einer Steuernummer.

Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 durch die beschwerdeführende Partei am sowie in Bezug auf den Inhalt ebendieser Erklärung wurden anhand der Ausführungen des Finanzamt Österreich im Vorlagebericht vom und der im Steuerakt der beschwerdeführenden Partei ersichtlichen Erklärung vom getroffen. Fernerhin ergab sich aus dieser Erklärung vom sowie aus dem Inhalt des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2019 vom die Feststellung, dass das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom eine erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 vornahm, die zu einer Nachforderung in Höhe von EUR 5.776,35 führte.

Die Sachverhaltsfeststellungen, dass die beschwerdeführende Partei betreffend das Jahr 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und für dieses Jahr auch keine Vorauszahlungen leistete, basieren auf dem vorgelegten Auszug hinsichtlich des Abgabenkontos der beschwerdeführenden Partei, dem für das Jahr 2019 keine Verbuchung von Voranmeldungen und Vorauszahlungen entnommen werden konnten, sowie den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, wonach diese vor Vergabe einer Steuernummer weder die Abgabe von Steuererklärungen noch die Entrichtung von Abgaben vornehmen hätte können.

Dieser vorgelegte Auszug hinsichtlich des Abgabenkontos der beschwerdeführenden Partei diente darüber hinaus als Grundlage für die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei erstmals im Jahr 2022 Umsatzsteuervoranmeldungen, die Monate des Jahres 2022 betrafen, abgab, dies erstmalig zu einem sich aus der Gebarung ergebenden Guthaben in Höhe von EUR 3.069,93 am führte und die beschwerdeführende Partei vor diesem Tag über kein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben auf dem Abgabenkonto verfügte.

Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Bereitstellung von "fiktiven" Steuernummern durch die Finanzämter zur Verwendung für Zahlungen vor Zuweisung einer eigenen Steuernummer im Rahmen des Internetauftritts des Bundesministeriums für Finanzen wurde aufgrund des Inhalts der Seite "https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html#:~:text=Wurde%20Ihnen%20die%20Steuernummer%20noch,Verf%C3%BCgung%20stehende%20%E2%80%9Efiktive%E2%80%9C%20Steuernummer" getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 217 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

[…]

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist."

Nach § 211 Abs. 1 BAO in der Fassung des Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, gelten Abgaben unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;

2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;

3. bei Einzahlung mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;

4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;

5. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.

§ 21 UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 91/2019, lautet auszugsweise:

"(1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.

Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

[…]

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

[…]

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

[…]"

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist in Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Fall das Folgende auszuführen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass ebenjene vor Eintragung des ersten Miteigentümers im Grundbuch nicht existiert habe und daher auch nicht Schuldnerin von Abgaben oder Steuern sein könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben bereits ab Juli 2019 Rechnungen an die Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich erbrachter Leistungen ausgestellt hat und damit nach außen hin im eigenen Namen in Erscheinung getreten ist sowie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von EUR 61.838,84 erzielen konnte. Durch dieses Auftreten nach außen hin kam der beschwerdeführenden Partei umsatzsteuerrechtlich Unternehmereigenschaft zu (siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des zu RV/6100001/2024 betreffend die Erklärungspflicht der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2019). Dies bedingt, dass die beschwerdeführende Partei auch Abgabenschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 ist, die auf die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Leistungen entfällt bzw. die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesen wurde.

Aber auch das Argument in der Beschwerde, wonach die aus dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom resultierende Nachforderung erst im Zeitpunkt der Erlassung ebendieses Bescheids erstmalig festgestanden sei, verhalf der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Bereich der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 1 und Abs. 5 UStG 1994 vorgesehen, dass die Umsatzsteuer ex lege am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats fällig ist und eine sich aufgrund einer Veranlagung ergebende Nachforderung keine Änderung in Bezug auf diese Fälligkeit herbeiführt. Mit dieser gesetzlichen Regelung trug der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung, wonach eine Nachforderung an Umsatzsteuer aufgrund der Jahreserklärung zwangsläufig eine Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Veranlagungszeitraum oder nicht entrichtete bzw. vermindert entrichtete Vorauszahlungen als Ursache hat (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 (2017), zu § 21 UStG, Rz. 41). Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheids erfolgt somit keine Festlegung einer neuen Fälligkeit (; , 99/13/0054). Dies bedingt, dass der Zeitpunkt der Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheids oder eines unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids für die Entstehung der Säumniszuschläge nicht von Bedeutung ist ().

Angesichts dieser Rechtslage waren daher die auf die Voranmeldungszeiträume betreffend das Jahr 2019 entfallenden Umsatzsteuerbeträge jeweils zum 15. Kalendertag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats fällig und erfuhren diese Fälligkeitstermine durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheids für das Jahr 2019 vom keine Änderung. Da die beschwerdeführende Partei zu diesen Zeitpunkten die fälligen Umsatzsteuerbeträge jedoch nicht entrichtete und zu diesen Zeitpunkten auch kein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben bestand, trat damit die objektive Säumnisfolge des Säumniszuschlags ein, handelt es sich doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei dem Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO um eine objektive Säumnisfolge und sind hierbei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, unbeachtlich (; , 93/15/0233).

Ein etwaiges fehlendes Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der unterlassenen Entrichtung der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2019 zu den Fälligkeitsterminen hat somit zwar für die Entstehung des Säumniszuschlags keine Auswirkung, handelt es sich bei dem Säumniszuschlag iSd. § 217 BAO nach der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um eine rein objektive Säumnisfolge, allerdings sind nach § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als dem Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang nun vorbringt, dass sie aufgrund einer fehlenden Steuernummer bis zur Mitteilung des Finanzamts Österreich vom über die Vergabe einer Steuernummer an der Abgabe von Erklärungen und Entrichtung von Abgaben gehindert gewesen sei, ihrem Vertreter bereits 2018 von Seiten des Finanzamts mitgeteilt worden sei, dass ohne vorherige Zuteilung einer Steuernummer eine Entrichtung der Umsatzsteuer nicht von der Behörde verarbeitet werden könne, und angesichts dieser Umstände nicht von einem groben Verschulden der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters in Bezug auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerbeträge für das Jahr 2019 zu den Fälligkeitszeitpunkten gesprochen werden könne, zeigt sie damit nicht das Vorliegen eines bloß minderen Grads ab Verschuldens auf, was aber Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlags gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Steuernummern bereits festgehalten, dass ebenjene der Administrierung der Abgabenerhebung dienen und diese nicht Tatbestandselement einer Norm sind, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt (). So findet die Steuernummer in § 211 BAO, der eine taxative Aufzählung der möglichen Entrichtungsformen von Abgaben enthält sowie den Zeitpunkt der Entrichtung regelt, auch keine Erwähnung als eine etwaige Voraussetzung für die Entrichtung von Abgaben. Die fehlende Vergabe einer Steuernummer durch die Finanzverwaltung und die damit einhergehende Unmöglichkeit eines Abgabepflichtigen, bei den in § 211 BAO aufgezählten Entrichtungsformen eine Steuernummer gegenüber der Abgabenbehörde anzugeben, sowie die Unmöglichkeit des Finanzamts, eine erhaltene Zahlung mangels Anführung einer Steuernummer auf einem Abgabenkonto eines bestimmten Steuerschuldners zu verbuchen, stehen somit einer Entrichtung von Abgaben nicht entgegen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Buchung auf dem Abgabenkonto keine Rechtswirkung hinsichtlich der Entrichtung zukommt, sondern sich die Entrichtung von Abgaben ausschließlich an den gesetzlichen Tilgungstatbeständen richtet (). Die Tatsache also, dass das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei erst mit Schreiben vom eine Steuernummer mitgeteilt hatte, hatte demnach angesichts der Unbeachtlichkeit der Vergabe einer Steuernummer oder der Anführung einer Steuernummer beim Zahlungsvorgang durch den Abgabepflichtigen in Bezug auf die in § 211 BAO geregelten Entrichtungsformen und Entrichtungszeitpunkte nicht zur Folge, dass der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge für das Jahr 2019 zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unmöglich gewesen wäre, was ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 ausgeschlossen hätte.

Obendrein zeigt sich anhand des eindeutigen Inhalts des § 211 BAO, dass der beschwerdeführenden Partei kein minderer Grad an Verschulden an der Säumnis zukommt, hätte doch die beschwerdeführende Partei bzw. ihr Vertreter, dessen Verschulden dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei gleichzusetzen ist (), ohne Schwierigkeiten erkennen können bzw. erkennen können müssen, auf welcher Art und Weise Abgaben entrichtet werden können und dass für die Entrichtung von Abgaben nach dem Gesetzeswortlaut weder die Vergabe einer Steuernummer noch die Angabe einer Steuernummer beim Zahlungsvorgang noch die Zuordnung einer Zahlung zu einem bestimmten Steuersubjekt durch die Finanzverwaltung von Relevanz ist.

Insoweit die Vertretung der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang auf ein E-Mail vom verweist, die unter anderem Ausführungen des Vertreters zum Inhalt hat, wonach die Angabe einer Steuernummer bei Überweisungsvorgängen ein Pflichtfeld sei, ohne eine Eintragung in diesem Pflichtfeld keine Überweisung getätigt werden könne und nicht erwartet werden könne, dass man eine Überweisung papierhaft und unvollständig ausprobiere, ob diese tatsächlich durchgeführt werde, beim Finanzamt ankomme und dort auch richtig zugeordnet werde, wird auch damit kein minderer Grad an Verschulden der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters an der Säumnis aufgezeigt. Dies ergibt sich zum einen aus der von den Ämtern zur Verfügung gestellten Möglichkeit der Angabe einer "fiktiven" Steuernummer bei Überweisungsvorgängen vor Zuteilung einer eigenen Steuernummer, wodurch eine Überweisung auch technisch ermöglicht werde, und ist die diesbezügliche Information öffentlich zugänglich im Rahmen des Internetauftritts des Bundesministeriums für Finanzen bereitgestellt. Aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Information hätte die beschwerdeführende Partei bzw. ihr Vertreter wissen müssen, dass eine Überweisung an das Finanzamt vor Zuteilung einer eigenen Steuernummer durch Anführung einer "fiktiven" Steuernummer möglich ist. Zum anderen ist auf die obigen Ausführungen zu den Entrichtungsformen und Entrichtungszeitpunkten gem. § 211 BAO zu verweisen und ist zu wiederholen, dass das Gesetz für die Entrichtung von Abgaben weder die Angabe einer Steuernummer noch die Zuordnung einer Zahlung zu einem bestimmten Abgabepflichtigen durch die Abgabenbehörde fordert und neben der Überweisung auch die Möglichkeit einer Barzahlung vorsieht.

Da die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da zum einen die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits einer Lösung zugeführt wurden und wich das Bundesfinanzgericht von ebendieser Judikatur im vorliegenden Erkenntnis nicht ab.

Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem § 21 UStG 1994 und dem § 211 BAO eine klare Rechtslage in Bezug auf die Fälligkeit von Umsatzsteuer und die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben geschaffen, hinsichtlich derer keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at