Inhaltskriterien einer Beschwerde - kein berechtigter Mängelbehebungsauftrag - erhöhte Familienbeihilfe - unschlüssiges Gutachten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde des Bf***, Bf-Adr*** vom gegen die abweisenden Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom betreffend Antrag vom auf Familienbeihilfe ab Juli 2021, Antrag vom auf Familienbeihilfe ab Mai 2023, sowie betreffend Antrag vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2023 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2021 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b bzw lit c FLAG 1967 nicht zutreffen.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2023 abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b bzw lit c FLAG 1967 nicht zutreffen. Der Antragsteller befinde sich in keiner Berufsausbildung und sei laut Bescheinigung des Bundessozialamtes nicht dauernd erwerbsunfähig. Der Eigenantrag auf Familienbeihilfe sei daher abzuweisen.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid ebenfalls vom den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit der Begründung abgewiesen, dass die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe.
Mit Eingabe vom erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den "Abweisungsbescheid FB vom " und beantragt die Berücksichtigung von "Beilage - M*** krank". Als Beilage wird ein Befundbericht vom übermittelt. Darin berichtet die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. A*** über die Behandlung vom .
Die Diagnose enthält folgende Angaben: "Va Angst und depressive Störung, gemischt F41.2, anamn Panikstrg F41.0, Rolandi-Epilepsie, Schwerhörigkeit, cerebrale Retardierung, Entwicklungsstörung". Der Patient sei aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom (nachweislich zugestellt am ) wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Behörde mitzuteilen, gegen welchen Bescheid bzw welche Bescheide sich die Beschwerde richte. Ferner fehle der Beschwerde die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung. Bei Versäumung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages gelte das Anbringen als zurückgenommen.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages verweist der Beschwerdeführer lediglich auf seine Beschwerde vom ohne weitere Angaben.
In der Folge wird die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.
Im Vorlageantrag vom , welcher als Beschwerde gegen den "BVE FBH" vom bezeichnet ist, ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung des Erhöhungsbetrages ab 7/2021, da er nicht arbeiten könne. Dem Vorlagebericht ist ein undatiertes, ausgefülltes Formular "Beih 3" sowie der Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom beigefügt.
Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde mit Bescheinigung vom zunächst ausgesprochen, dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend begründet werden könne, da eine Hörstörung eine Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließe. Von neurologischer Seite liege laut Gutachten keine Beeinträchtigung vor, die eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedinge. Die von der Psychiaterin diagnostizierte schwere cerebrale Retardierung/Entwicklungsstörung sei nicht durch einen psychologischen Testbefund belegt.
Das Bundesfinanzgericht beurteilte dieses Gutachten insoweit als unschlüssig, da die in diesem Gutachten erwähnte Diagnose im EEG Befund von Dr. S*** (Facharzt für Kinder - und Jugendheilkunde) vom , ebenso wie der Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. A***, auf cerebrale Retardierung und tiefgreifende Entwicklungsstörung neben Rolandi-Epilepsie, Schwerhörigkeit und Panikattacken mit Ein- und Durchschlafstörungen lautete.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sei der im Sachverständigengutachten vom als fehlend angemerkte Testbefund gegebenenfalls anzufordern und bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit miteinzubeziehen. Ferner sei auch unschlüssig, aus welchen Gründen die Diagnose der Fachärztin für Psychiatrie bezüglich schwerer Retardierung bzw Entwicklungsstörung auch ohne Testbefund keinen Einfluss auf das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen habe.
Im neuen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB Landesstelle Wien) vom wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab November 2024 mit 70% angegeben. Darüber hinaus sei dieser seit Juni 2021 (somit seit seinem 18. Lebensjahr) voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde den Inhaltskriterien des § 250 Abs 1 BAO entspricht, die erhöhte Familienbeihilfe zusteht.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (geb am tt.mm.2003) leidet seit seiner Geburt an einer Hörverminderung. Eine zuletzt am durchgeführte Untersuchung in der Landesstelle des Sozialministeriumsservice ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 70% aufgrund folgender körperlicher, geistiger oder sinnesbedingter Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen, sozialen Anpassungsstörungen und Abbauzeichen (GdB 60%).
Hochgradige Hörstörung beidseitig (GdB 60%).
Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen (30%).
Angst und depressive Störung gemischt / Panikstörung (GdB 20%).
Aufgrund des maßgeblich ungünstiges Zusammenwirkens zwischen der kognitiven Beeinträchtigung und den weiteren Leiden, wird der Gesamtgrad der Behinderung, laut Sachverständigengutachten vom , ab September 2024 auf 70% erhöht.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde seit Juni 2021 behinderungsbedingt noch nicht erreicht. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2021 voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine wesentliche Besserung (GdB unter 50%) ist aus psychologischer Sicht unwahrscheinlich.
Der Grad der Behinderung betrug im Zeitraum Februar 2016 bis Juni 2017 80%, im Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2023 50%, sowie im Zeitraum August 2023 bis August 2024 60%, somit jeweils mindestens 50%.
Die Beschwerde vom richtet sich gegen die Abweisungsbescheide vom und enthielt entgegen der Ansicht der belangten Behörde die wesentlichen Inhaltserfordernisse nach § 250 Abs 1 BAO.
Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum an folgenden Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet:
- - Adr.xx*** (Unterkunftgeber W***)
seit - Bf-Adr*** (Unterkunftgeberin B***)
Der Beschwerdeführer führte im maßgeblichen Zeitraum einen eigenen Haushalt und war nicht bei seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Mutter des Beschwerdeführers hat für ihren Sohn Familienbeihilfe von bis und von bis bezogen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich Hauptwohnsitz und bezogener Familienbeihilfe bis Juni 2021 ergeben sich aus dem zentralen Melderegister bzw aus dem internen Auskunftssystem der Finanzverwaltung und sind nicht strittig.
Die Aussagen zum Gesundheitszustand und dem Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahrensverlauf zitierten Befunden bzw aus dem Sachverständigengutachten vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB Landesstelle Wien).
Das Gutachten vom ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als schlüssig zu beurteilen. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen erscheinen in Zusammenschau mit der Diagnose der Fachärztin für Psychiatrie und des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Gem § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie d) eine Begründung zu enthalten.
§ 85 Abs 2 BAO bestimmt:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Die Beschwerde vom richtet sich wörtlich gegen den "Abweisungsbescheid FB vom ".
Zwar sind am drei verschiedene Bescheide von der belangten Behörde erlassen worden, jedoch behandeln zwei dieser Bescheide jeweils einen Antrag auf Familienbeihilfe.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde jedenfalls gegen diese beiden Bescheide richtet. Vor dem Hintergrund der Behinderung des Beschwerdeführers ist dessen Formulierung "Abweisungsbescheid FB vom " wohl auf "Abweisungsbescheide vom " (Formulierung im Plural) zu interpretieren. Somit sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts alle drei Bescheide der belangten Behörde vom von der Beschwerde, somit auch der abweisende Bescheid betreffend Antrag auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, umfasst.
Der Beschwerde kann jedenfalls entnommen werden, dass den ursprünglichen Anträgen des Beschwerdeführers, nämlich auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages, entsprochen werden soll. Daher ist auch ersichtlich, in welchen Punkten die Bescheide angefochten bzw welche Änderungen beantragt werden.
Als Begründung wird mittels Beilage auf einen Befundbericht verwiesen, der Aussagen über den Beschwerdeführer aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht trifft, wonach der Patient nicht arbeitsfähig sei. Somit enthält die Beschwerde auch eine Begründung.
Rechtliche Würdigung
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Die belangte Behörde war nicht berechtigt, einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde vom zu erlassen. Es wurde bei der Interpretation der Beschwerde auf die besonderen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (unvertreten mit Behinderung) nicht Bedacht genommen. Da die Beschwerde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (wie in der Beweißwürdigung dargelegt) den Inhaltskriterien des § 250 Abs 1 BAO entspricht, ist diese auch nicht als zurückgenommen zu erklären.
Gem § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erheblich behinderte Kinder iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Führt eine erheblich behinderte Vollwaise einen eigenständigen Haushalt, ist - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 III. Erhebliche Behinderung, Rz 28).
Der Beschwerdeführer führt seit einen eigenständigen Haushalt. Somit steht ein Eigenanspruch bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu.
Gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt:
"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist."
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)."
Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom beträgt der (voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde) Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit September 2024 70%. Eine Erwerbsunfähigkeit besteht seit Juni 2021. Der Grad der Behinderung betrug vor November 2024 jedenfalls mindestens 50%.
Da die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und darüber hinaus der länger als 6 Monate andauernde Grad der Behinderung seit Februar 2017 mindestens 50% beträgt, besteht für den Beschwerdeführer Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101833.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at