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UMSATZSTEUER | ECOFIN-Rat beschließt ViDA-Reformpaket

Von ICON am

Petzi Leila | Platzer Günther

Das Warten hat ein Ende. Am 5. November wurde im ECONFIN-Rat der Kommissionsvorschlag zur Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems (ViDA - VAT in the Digital Age) einstimmig angenommen. EU-Unternehmer sind nun dazu angehalten, sich bestmöglich auf die anstehenden weitreichenden umsatzsteuerrechtlichen Änderungen vorzubereiten. In diesem Newsletter erhalten Sie einen Überblick über die finalen Inhalte sowie den Zeitplan zur Umsetzung der 3 Maßnahmenpakete.

Die ViDA-Reform gliedert sich in 3 Maßnahmenpakete (Pillar 1-3), welche entsprechend des finalen Gesetzeswortlauts nach folgendem Zeitplan umgesetzt werden:

  • Juli 2028, Pillar 2: Single VAT Registration

  • Jänner 2030, Pillar 3: Platform Economy

  • Juli 2030, Pillar 1: Digital Reporting & e-invoicing

  • Jänner 2035, Pillar 1: Harmonisierung der nationalen und grenzüberschreitenden Meldepflichten

Die Änderungen im Detail können Sie in unserem Newsletter vom UMSATZSTEUER | Update Neuerungen und Entwicklungstrends in Europa nachlesen. Darüber hinaus finden Sie in unserem Newsletter vom FIT FÜR VIDA? | So bereiten Sie sich optimal vor! eine Sammlung an Tipps und Tricks, wie Sie Ihr Unternehmen bereits jetzt fit für ViDA machen. In unserem Newsletter vom UMSATZSTEUER | ViDA Update - Neuerungen in Europa haben wir Ihnen ein Update zu den Anpassungen des ViDA-Pakets sowie bestehende und geplante nationale e-invoicing und e-reporting Pflichten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gegeben.

Inhaltlich unterscheiden sich die nunmehr finalen Richtlinien- und Verordnungsentwürfe nur in wenigen Details von den am veröffentlichten Vorschlägen. Formal muss das ViDA-Paket nur noch durch das EU-Parlament beschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen Formalakt, der aller Erwartung nach keine inhaltlichen Änderungen mit sich bringen wird. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über den finalen Zeitplan sowie die Inhalte der Maßnahmenpakete.

Anfang 2025: Forcierung nationaler E-Rechnungssysteme

Nach der Veröffentlichung der ViDA-Richtlinie im Europäischen Amtsblatt steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale E-Rechnungssysteme einzuführen, ohne dafür eine Genehmigung durch die EU-Kommission einholen zu müssen. Diese E-Rechnungssysteme dürfen allerdings nur für innerstaatliche B2B-Transaktionen (d.h. keine grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen) umgesetzt werden. Gilt eine nationale E-Rechnungspflicht, ist die Ausstellung von E-Rechnungen nicht mehr von der Zustimmung des Kunden abhängig. Vielmehr müssen die Kunden bereit sein, E-Rechnungen anzunehmen.

Welche EU-Mitgliedstaaten aktuell an nationalen E-Rechnungssystemen arbeiten, haben wir in unserem Newsletter vom UMSATZSTEUER | ViDA Update - Neuerungen in Europa zusammengefasst.

Juli 2028, Pillar 2: Single VAT Registration

Anstatt wie ursprünglich geplant am , treten die Maßnahmen von Pillar 2 zur Single VAT Registration erst ab dem in Kraft. Dieses Paket bringt eine Ausweitung der OSS-Meldungen sowie der Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen und Dienstleistungen ausländischer Unternehmer (Reverse Charge gemäß Artikel 194 MwStSyst-RL) mit sich. Insgesamt soll Pillar 2 dazu führen, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmer weniger umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen. Was verlockend klingt ist aber im Detail etwas trügerisch. Der nunmehr beschlossene Kompromissvorschlag beinhaltet Wahlrechte für die Mitgliedstaaten, wodurch eine Harmonisierung der Reverse Charge Regelungen wieder nicht erfolgt. Eine Einzelfallprüfung bei Auslandsumsätzen, hinsichtlich einer Registrierungsnotwendigkeit, ist daher nach wie vor durchzuführen.

Jänner 2030, Pillar 3: Platform Economy

Im Rahmen von Pillar 3 wird die Lieferkettenfiktion („deemed supplier regime“) auf Online-Marktplätze ausgeweitet, die kurzzeitige Vermietungen von Wohnungen/Appartements (maximal 30 Tage) oder Personenbeförderungsleistungen anbieten. Ab Juli 2028 steht es den Mitgliedstaaten frei, die Inhalte von Pillar 3 bereits freiwillig einzuführen. Darüber hinaus beinhaltet der nun beschlossene Kompromissvorschlag Ausnahmeregelungen, die vor allem auf den steuerlichen Status des eigentlichen Leistungserbringers abstellen bzw. die ab 2025 geltenden Bestimmungen für EU-Kleinunternehmer berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Länder wie beispielsweise Spanien diese Bestimmungen frühzeitig übernehmen werden. Ab Jänner 2030 werden die Neuregelungen dann unionsweit verpflichtend.

Der zweite Baustein in diesem Paket betrifft eine Ausdehnung des deemed supplier regimes auf im Drittland ansässige Onlinehänder. Bisher wurden Online-Marktplätze nur dann zum Steuerschuldner, wenn es sich um B2C Transaktionen gehandelt hat. Künftig ist diese Regelung sowohl auf B2C als auch auf B2B Umsätze von im Drittland ansässige Onlinehänder anzuwenden, die über einen Online-Marktplatz Verkäufe in der EU tätigen.

Juli 2030, Pillar 1: Digital Reporting & e-invoicing

Die verpflichtende E-Rechnung und das damit zusammenhängende E-Reporting für innergemeinschaftliche B2B-Transaktionen wird ab dem verbindlich. In diesem Zuge wird die Zusammenfassende Meldung obsolet, sodass diese Meldung ab dem nicht mehr abgegeben werden muss.

Von der digitalen Melde- und E-Rechnungspflicht erfasst sind:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte

  • grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen

  • Lieferungen und Dienstleistungen, die von im Inland nicht ansässigen Leistenden erbracht werden

  • Energielieferungen

Die finale Fassung der Bestimmungen über das Digital Reporting und e-invoicing enthält entgegen der ursprünglichen Fassung einige Kompromisse. In unserem Newsletter vom UMSATZSTEUER | ViDA Update - Neuerungen in Europa können diese Erleichterungen nachgelesen werden.

Jänner 2035, Pillar 1: Harmonisierung der nationalen und grenzüberschreitenden Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Harmonisierung der nationalen und grenzüberschreitenden Meldepflichten wurde auf Jänner 2035 verschoben. Grund dafür sind die Bedenken jener Mitgliedstaaten, die bereits etablierte nationale E-Reporting-Systeme in Verwendung haben und diese nun an die EU-Vorgaben anpassen müssen. Diese verzögerte Harmonisierung ist nur für jene Mitgliedstaaten zugänglich, die ihre nationalen E-Reporting-Systeme vor dem eingeführt haben. Mitgliedstaaten, die seit dem nationale E-Rechnungssysteme umsetzen, müssen diese bereits an den EU-Standard anpassen.

FAZIT

Mit dem Beschluss im ECOFIN-Rat herrscht nun endlich Klarheit darüber, welche konkreten Änderungen die ViDA-Reform mit sich bringt und vor allem auch, wann diese in Kraft treten. ICON unterstützt Sie dabei, diese Neuerungen optimal umzusetzen und so die anstehende Digitalisierung der Mehrwertsteuer zu Ihrem Vorteil nutzen zu können. Die wesentlichen Details zu ViDA werden einen Schwerpunkt unserer kommenden Newsletter sowie unserer Tax Academy Webinare darstellen. Im Hinblick auf die E-Rechnungs- und E-Reportingpflicht empfehlen wir eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den systemtechnischen Voraussetzungen um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten.

Für Rückfragen zu diesen neuen Herausforderungen für die Umsatzsteuerpraxis stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!

Autoren

Petzi Leila

Platzer Günther

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BAAAF-39752