Handbuch GmbH
1. Aufl. 2023
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1. Letztmalige Erfassung stiller Reserven
2495
Nach dem Realisationsprinzip sind nicht realisierte Gewinne grundsätzlich nicht zu besteuern, weshalb es bis zur Realisation dieser nicht verwirklichten Gewinne zur Bildung stiller Reserven kommt. Wird eine GmbH liquidiert, so wird dabei das Vermögen der untergehenden Gesellschaft versilbert, wodurch wiederum die in ihrem Vermögen enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Dadurch wird die letzte Möglichkeit eröffnet, diese stillen Reserven steuerlich zu erfassen. Die Erfassung der stillen Reserven im Zuge der Liquidation wird für Kapitalgesellschaften und somit auch für die GmbH in § 19 KStG geregelt (Rz 2496 ff). Da der Untergang einer GmbH auch gleichzeitig mit einem Untergang der an der GmbH bestehenden Anteile und Auskehr des versilberten Vermögens der GmbH an ihre Gesellschafter verbunden ist, werden durch eine Liquidation aber auch die in einer Beteiligung enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt. Dadurch ist auch nach allgemeinem Ertragsteuerrecht auch auf Ebene der Gesellschafter die letzte Gelegenheit zur Erfassung der stillen Reserven gegeben (Rz 2518 ff). Im Zuge einer Liquidation erfolgt daher stets eine doppelte Gewinnrealisierung. Hat eine Liqui...