Handbuch GmbH
1. Aufl. 2023
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S. 8541. Vorbemerkung und Problemaufriss
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Insbesondere in der Baubranche, auch an größeren Baustellen öffentlicher Auftraggeber, wie zum Beispiel bei der Errichtung eines Krankenhauses in Wien, waren in den vergangenen Jahren Unternehmen tätig, die Mitarbeiter ganz oder teilweise „schwarz“ beschäftigten. Diese Unternehmen wurden nicht direkt vom ursprünglichen Auftraggeber beschäftigt, sondern von den beauftragten Firmen als Subauftragnehmer oder als Subauftragnehmer der Subauftragnehmer beigezogen. Oftmals entstanden dadurch längere Auftragnehmerketten. Aber auch private Auftraggeber gerieten indirekt bei der Beauftragung vermeintlich seriöser Unternehmen auf solche Weise indirekt an unseriöse Subauftragnehmer.
Die Finanzverwaltung reagierte darauf mit Prüfungen dieser Unternehmen, die oftmals mit der formellen Feststellung endeten, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen iSd § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes ist.
Diese Unternehmen bezahlten häufig keine oder zu geringe Lohnabgaben und keine oder zu geringe Körperschaftsteuer. Häufig wurde auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt. Soweit diese Unternehmen Bauleistungen an andere Bauunternehmer erbrachten, hatten sie aufgrund von § 19 Abs 1a UStG gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt...