Handbuch GmbH
1. Aufl. 2023
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S. 8041. Allgemeines zur Darlehensbeziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bei der GmbH
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Aus steuer- wie auch zivilrechtlicher Perspektive sind Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter voneinander getrennte Rechtssubjekte und können miteinander kontrahieren und sohin auch Darlehensverträge schließen. Wesen eines Darlehensvertrages ist nach § 983 ABGB „dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann“, der Darlehensnehmer aber gleichzeitig verpflichtet ist „dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben“. Der Darlehensvertrag kann daher sämtliche „Sachen“ umfassen und kann zivilrechtlich sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich geschlossen werden. Von besonderer Bedeutung ist aber vor allem die Erscheinungsform des entgeltlichen Darlehensvertrages über Geld, der im österreichischen Zivilrecht nach § 988 ABGB als Kreditvertrag bezeichnet wird. Das Entgelt des Kreditvertrages besteht nach § 988 2. Satz ABGB „in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen“. Eine generelle Definition des Begriffs „Zinsen“ kennt das österreichische ABGB indes nicht. Entgelt kann sohin rechtlich wiederum in jeder erdenklichen L...