Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Der Beginn der Körperschaftsteuerpflicht
1.1. Die unbeschränkte Steuerpflicht der GmbH
1561
§ 4 Abs 1 KStG normiert den Beginn der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und unterscheidet zwischen juristischen Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG, Betrieben gewerblicher Art iSd § 1 Abs 2 Z 2 iVm § 2 KStG und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen iSd § 1 Abs 2 Z 3 iVm § 3 KStG. Für ausländische Körperschaften bestimmen sich Beginn und Ende der (beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 iVm § 21 KStG.
1562
Der ein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 1 KStG darstellende § 1 Abs 2 KStG zählt alle Körperschaften auf, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Darunter fallen nach Z 1 leg cit auch die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts (insbesondere die GmbH). Die GmbH ist nach § 1 Abs 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihren (i) Ort der Geschäftsleitung oder (ii) ihren Sitz hat. Der Ort der Geschäftsleitung bzw der Sitz bestimmt sich nach § 27 BAO. Der Sitz ergibt sich dabei nach § 27 Abs 1 BAO aus der Rechtsgrundlage der GmbH (Errichtungserklärung bzw Gesellschaftsvertrag). Mit Ort der Geschäftsleitung ist gem § 27 Abs 2 BAO der Ort der geschäftlichen Oberleitung gemeint, also jener Ort...