Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Übertragung der Gesellschaftsanteile
1025
Es gilt gem § 76 Abs 1 GmbHG, dass Gesellschaftsanteile frei übertragbar und vererblich sind. Dies betont die Unterschiede zur OG und bestärkt die Vergleichbarkeit von Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern. Das Halten von Kapitalanteilen stellt demnach eine transferierbare Rechtsposition dar. Um den auch vorhandenen personenorientierten Charakter der GmbH zu wahren, erlaubt Abs 2 S 3 die Beschränkung der freien Übertragbarkeit. Die freie Übertragbarkeit wird überdies durch die zwingende Formvorschrift eines Notariatsaktes eingeschränkt. Abs 3 gestattet die VerpfänS. 344dung von Geschäftsanteilen ohne Notariatsakt. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen und der damit verbundene Wechsel des Gesellschafters sind von den Geschäftsführern unmittelbar beim Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung wirkt bloß deklarativ, verdeutlich aber den Unterschied zur AG. Die Übertragung von Gesellschafteranteilen beeinflusst den Bestand der GmbH nicht.
1026
§ 76 GmbHG entspricht im Wesentlichen der Stammfassung. Mit der GmbH-Novelle 1924 wurde in Abs 2 ein Verbot zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen binnen eines Jahres eingeführt, welches jedoch in der Novelle 1980 wieder verworfen wurde. Mit de...