Handbuch GmbH
1. Aufl. 2023
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S. 2801. Überblick
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Nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 82 GmbHG) darf der den Gläubigern einer GmbH zur Verfügung stehende Haftungsfonds nicht geschmälert werden. Die in den Bestimmungen der §§ 54-60 GmbHG geregelte Kapitalherabsetzung stellt eine gesetzliche Möglichkeit dar, die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Höhe des Stammkapitals unter Einhaltung eines besonderen Gläubigerschutzregimes zu vermindern. Dabei gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Höhe des Stammkapitals als Herabsetzung des Stammkapitals (§ 54 Abs 2 GmbHG); auch vertragliche Minderungen des Haftkapitals zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, etwa durch Verzicht oder Stundung, sind erfasst.
Es ist zwischen effektiver und nomineller Kapitalherabsetzung zu unterscheiden. Bei der effektiven Kapitalherabsetzung kommt es zu einem Vermögensabfluss bei der Gesellschaft, der sich in einem Vermögensvorteil der Gesellschafter realisiert. Die nominelle Kapitalherabsetzung führt hingegen zu keinem Vermögensabfluss der Gesellschaft, jedoch zu einer Verminderung der Höhe des Stammkapitals durch Verlustabdeckung.
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In den §§ 54-57 ist die ordentliche Kapitalherabsetzung geregelt, bei welcher der Gläubigerschutz durch ein gesondertes A...