Handbuch GmbH
1. Aufl. 2023
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S. 1281. Bestellung, Anstellung und Beendigung
418
Eine GmbH muss grundsätzlich einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Sondervorschriften können vorsehen, dass eine GmbH mindestens zwei Geschäftsführer haben muss (zB § 5 Abs 1 Z 12 BWG, § 6 Abs 2 Z 10 InvFG). Die Zahl der Geschäftsführer kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Generalversammlung über die Zahl.
419
Gemäß § 15 Abs 1 GmbHG können nur physische, handlungsfähige Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden. Die Bestellung juristischer Personen zu Geschäftsführern einer GmbH kommt nicht in Frage. Aus berufsrechtlichen Vorschriften oder Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags können sich jedoch weitere Qualifikationsmerkmale (zB bestimmte Ausbildung, Mindestalter, Arbeitserfahrung) für die Funktion als Geschäftsführer ergeben.
Nach § 15 Abs 1a GmbHG darf nicht Geschäftsführer sein, wer rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist („Disqualifikation“), und zwar wegen eines „wirtschaftsnahen“ Delikts wie Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB). Ein Verstoß...