Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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S. 541. Einleitung
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In der GmbH gilt das Trennungsprinzip, wonach die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft einerseits und ihrer Gesellschafter andererseits getrennt sind. § 61 Abs 2 GmbHG bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Gesellschafter haften somit grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (siehe dazu näher H. Foglar-Deinhardstein, Verbot der Einlagenrückgewähr - Hotspot des GmbH-Rechts, Rz 744 ff).
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Das vor dem Hintergrund des Haftungsprivilegs der Gesellschafter als Ausgleich vorgesehene Gläubigerschutzsystem des GmbH-Rechts ruht auf drei Säulen: den Regeln über die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung (siehe H. Foglar-Deinhardstein, Verbot der Einlagenrückgewähr - Hotspot des GmbH-Rechts, Rz 744 ff) sowie der Insolvenzantragspflicht (siehe Georg Rupprecht/Bernhard Schatz, GmbH in der Krise, Rz 1180).
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Die im Folgenden näher zu beschreibenden Regeln über die Kapitalaufbringung sollen sicherstellen, dass das Stammkapital bei der Gründung der Gesellschaft und bei einer später erfolgenden Kapitalerhöhung zum jeweils relevanten Stichtag durch Vermögen mit einem entsprechenden Verkehrswert gedeckt ist (Kapitalde...