Das österreichische Kartellrecht
5. Aufl. 2024
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S. 119Teil 7 - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
I. Überblick
In den §§ 4 und 4a KartG ist festgelegt, in welchen Fällen ein Unternehmer marktbeherrschend ist (oder mehrere Unternehmer gemeinsam marktbeherrschend sind). Nach § 5 Abs 1 KartG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. § 6 enthält ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen durch den Marktbeherrscher gegenüber dem vom Missbrauch betroffenen Unternehmer.
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist auch nach EU-Wettbewerbsrecht verboten, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann (Art 102 AEUV). Wegen der großen Ähnlichkeit der Vorschriften lassen sich Elemente aus der Entscheidungspraxis zu Art 102 AEUV vielfach auch zur Beurteilung von Sachverhalten nach den §§ 4 bis 6 KartG heranziehen.
Der Begriff der Marktbeherrschung spielt auch in der Zusammenschlusskontrolle eine Rolle: Dort wird nach § 12 KartG geprüft, ob zu erwarten ist, dass durch den geplanten Zusammenschluss (also unternehmensexternes Wachstum) eine marktbeherrschende Stellung iSd § 4 entsteht oder verstärkt wird. Es soll also gar nicht erst dazu kommen, dass Unternehmen durch Zusammenschlüsse ein...