Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6. Kapitel - Das Ende der Interessentenregelung
Die im vorherigen Kapitel behandelte Ordensentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom ist so auszulegen, dass beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch eine juristische Person jedenfalls die Landwirteigenschaft nur von den vertretungsbefugten Organen verlangt werden kann, nicht aber von den Gesellschaftern an sich. In Anbetracht der in § 6 Abs. 1 TGVG 1996 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sei zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei seit langem einen landwirtschaftlichen Betrieb an ihrem Standort führe. Dabei sei zu prüfen, inwieweit die Besorgung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch ein bestelltes Ordensmitglied mit landwirtschaftlichen Fachkenntnissen erfolge, sowie, ob dies den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 TirGVG gerecht würde und der landwirtschaftlichen Tätigkeit juristischer Personen gleichgehalten werden könne. Mit Erkenntnis vom wurde die an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhobene Beschwerde neuerS. 26lich abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass zwar die beschwerdeführende Partei doch Landwirtin sei, dass aber aufgrund der Bildung von Großgrundbesitz...