Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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5. Kapitel - Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben
Juristische Personen sind nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz natürlichen Personen gleichgestellt. Sie sind ihnen gegenüber weder benachteiligt noch bevorzugt. Aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 5 des Tiroler Grundverkehrsgesetz muss der Erwerber Landwirt sein, wobei er, sofern er nicht als Bauer geboren ist, den Nachweis erbringen muss, dass er über die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung verfügt. Die Grundverkehrsbehörden verlangen hier die Absolvierung der Landarbeiterprüfung als Nachweis der Befähigung.
Bisher war es Praxis der Grundverkehrsbehörden, dass bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ein Geschäftsführer über diese Befähigung verfügen musste. Bei einer Aktiengesellschaft als Erwerber wurde bisher verlangt, dass ein Vorstandsmitglied über diese Befähigung verfügt.
Festzuhalten ist, dass anders als bei einer Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Verkehr mit Aktien nicht der Reglementierung durch das Tiroler Grundverkehrsgesetz unt...