Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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Art. II
EB zu Nov 2016
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Kommentar
Zu Nov. 2016
Die Novelle enthält somit, mit Ausnahme der automatischen Verlängerung der Bebauungsfrist (dazu ausführlich zu § 41), keine Übergangsbestimmung und ist daher ohne Einschränkung sofort auf alle grundverkehrsrechtlichen Sachverhalte anzuwenden.