Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 40 Übergangsbestimmungen
EB zu Nov. 2024 zu § 40 Abs. 4
Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass § 14a nur auf solche Rechtsgeschäfte anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 geschlossen wurden.
EB zu Nov. 2017
Der nunmehrige Abs. 1 entspricht dem mit der Grundverkehrsgesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 95/2016, neu gefassten § 40, der eine Übergangsbestimmung für jene Fälle enthält, in denen die fünfjährige Frist für die Bebauung von unbebauten Baugrundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle noch nicht abgelaufen ist; der Zeitpunkt des Inkrafttretens, konkret der , wird nunmehr ausdrücklich angeführt (zur Fünfjahresfrist siehe § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013; vgl. die nunmehr zehnjährige „allgemeine“ Bebauungsfrist nach § 11 Abs. 2 lit. b in der Fassung der Grundverkehrsgesetznovelle 2016). Die Fünfjahresfrist wird auf zehn Jahre erstreckt, wobei diese Rechtswirkung ex lege mit dem angeführten Zeitpunkt eintritt.
Mit dem neuen Abs. 2 des § 40 sollen nun auch die Rechtswirkungen des § 11 Abs. 2 lit. a in der Fassung der angeführten Novelle auf Fälle erstreckt werden können, in d...