Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
EB zu Nov. 2024 zu § 39
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass auch die Aufgaben nach § 23 Abs. 2 lit. i, § 24 Abs. 4 und nach § 32 Abs. 1 lit. c (neu) solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind.
EB zu Nov. 2021 zu § 39
Hier erfolgt lediglich die Ergänzung eines Zitates.
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Exekutionstitel, der Strafbestimmungen und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind aufgrund der Änderungen der vorangehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit den Neuerungen im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Siedlungserweiterungsflächen sowie der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen erforderlich.
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Aufgrund des neu gefassten § 25 Abs. 3 (Z. 13) ist eine diesbezügliche Ergänzung der im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Aufgaben der Gemeinden erforderlich.