Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 37 Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen
EB zu Nov. 2017
Die hier bestehenden Verweisungen auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sollen an die zuletzt mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 erfolgte Wiederverlautbarung dieses Gesetzes als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 angepasst werden. In § 6 Abs. 9 lit. a erfolgt weiters eine Zitatberichtigung, indem hinsichtlich der Grundstückseignung auf § 37 insgesamt verwiesen wird. Dabei schien es zweckmäßig, diese Bestimmung insgesamt neu zu fassen.
Kommentar
Damit steht fest, dass bei Errichtung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, für die Wirksamkeit einer Baubewilligung keine grundverkehrsbehördliche Behandlung erforderlich ist.