Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 36 Strafbestimmungen
EB zu Nov. 2021 zu § 36 Abs. 1 lit. c und d bis g, sowie § 36 Abs. 2 lit. b
§ 36 Abs. 1 lit. c sieht eine Strafbestimmung für den Fall vor, dass ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen wird. Die weiteren Buchstabenbezeichnungen sind entsprechend anzupassen (Z 48). Diese Strafbestimmung soll zur Vermeidung von Doppelbestrafungen subsidiär gegenüber den einschlägigen Strafbestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sein (Z 49). Die Verschiebung der lit erae in Abs. 1 macht auch eine Anpassung des Zitats in Abs. 2 lit. b notwendig (Z 50).
EB zu Nov. 2021 zu § 36 Abs. 3
Mit dieser Bestimmung soll die rechtliche Grundlage für eine effektive Kontrolle durch die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c zuständigen Organe geschaffen werden (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 14a Abs. 6; Z 27).
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Exekutionstitel, der Strafbestimmungen und des eigenen Wirkungsbereiches der Gemein...