Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 35 Feststellungsklage bei Schein- oder Umgehungsgeschäften
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu §§ 35, 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 4)
Aufgrund der Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten soll künftig die Grundverkehrsbehörde dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellungsklage bei Schein- oder Umgehungsgeschäften übernehmen. Der § 35 wird daher neu gefasst, wobei insbesondere die im Abs. 1 vorgesehene Klage auf Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, künftig von der Grundverkehrsbehörde namens des Landes Tirol erhoben wird (vgl. die §§ 11 Abs. 4 und 14 Abs. 4). Auch die übrigen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten.
Kommentar
Kommentar zur Fassung vor der Novelle durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Diese Bestimmung setzt Artikel 18 der genannten Artikel-15a-B-VG-Vereinbarung um, wonach die landesgesetzlich bestimmte Behörde bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben kann, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
§ 35 ist keine materielle Bestimmung,...