Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 33 Unwirksamkeit der Eintragung
EB zu Nov. 2017 zu § 33 Abs. 4 und 5
Hier wird jeweils ein redaktionelles Versehen behoben. Statt des Begriffs des Bescheides soll der weitere, auch Beschwerdeentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes miteinschließende Begriff der „Feststellung“ bzw. „Entscheidung“ verwendet werden.
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu § 33 Abs. 1)
Der bisherige Ausschluss der Möglichkeit der Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, muss entfallen, da gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden künftig schon ex constitutione das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen steht.
Kommentar
Nach der Bestimmung des letzten Satzes von Abs. 1 ist gegen den Bescheid, mit welchem die Prüfung eingeleitet wird, eine Beschwerde nicht zulässig. Dieses Rechtsmittelverbot erscheint nach dem Legalitätsprinzip bedenklich, weil aufgrund des Bescheides auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Anmerkun...