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Fuith

Tiroler Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5065-4

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Dokumentvorschau
Fuith - Tiroler Grundverkehrsgesetz

§ 32 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

EB zu Nov. 2024 zu § 32 Abs. 1 lit. c, d und e

Mit der Einfügung der lit. c soll praktischen Erfordernissen der Grundbuchsgerichte entsprochen werden. Aufgrund der Einfügung der lit. c sind die folgenden Buchstabenbezeichnungen entsprechend anzupassen.

EB zu Nov. 2024 zu § 32 Abs. 4

Mit diesen Bestimmungen soll die Grundlage für eine Verordnung über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach lit. c (neu) geschaffen werden und eine notwendige Zitatanpassung erfolgen.

EB zu Nov. 2016

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Anpassungen der Regelung über die Eintragung von Rechten an einem Grundstück im Sinn der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 im Grundbuch.

Nach der neuen lit. c des § 32 Abs. 1 bedarf es bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück - mit Ausnahme des Erwerbes von Wohnungseigentum - einer Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es im Sinn des § 2 Abs. 3 bebaut ist, oder einer diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung nach § 24 Abs. 2 (Z 1). Inhalt und Form der erwähnten Bestätigung des Bürgermeisters hat die Landesregierung durch...

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