Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 26 Grundverkehrsbehörde
EB zu Nov. 2016
Hier wird die nicht mehr relevante Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Berufung an den UVS formell aufgehoben.
Hinzuweisen ist darauf, dass die jeweilige Gemeinde durch ihr Anhörungs- und Beschwerderecht im grundverkehrsrechtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung von Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (womit auch die Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Bescheides verbunden ist) alle Informationen erlangt, um im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen ggf. auch das Erlöschen der Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 16 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 TROG 2011 (idF des Art. I Z 22 und 23 der ebenfalls als Regierungsvorlage vorliegenden Novelle zum TROG 2011) durch das betreffende Rechtsgeschäft feststellen zu können. Denn nach der genannten Bestimmung des TROG 2011 erlischt die Freizeitwohnsitzeigenschaft ex lege, wenn eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5b leg. cit. (idF des Art. I Z 71 der genannten Regierungsvorlage einer Novelle zum TROG 2011) nicht mehr vorliegt, folglich insbesondere auch dann, sobald an den als Freizeitwohnsitz genutzten Räumen ein der Genehmigun...