Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Erteilung der Genehmigung
EB zu Nov. 2024 zu § 25 Abs. 3
Mit der Neufassung des Abs. 3 soll klargestellt werden, dass sowohl Bescheide, mit denen die Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb erteilt wird, als auch Bescheide, mit denen die Genehmigung versagt wird, der Gemeinde und, wenn es um die Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht, der Landwirtschaftskammer zuzustellen sind und in beiden Fällen ein Beschwerderecht besteht.
Zudem soll in Verfahren betreffend die Genehmigung von Rechtserwerben durch Ausländer ein Anhörungs- und Beschwerderecht der Gemeinde verankert werden. Im Ausländergrundverkehr hat die Behörde u.a. zu prüfen, ob der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Gerade im Hinblick auf die Beurteilung der Integration einer Person oder der öffentlichen Interessen scheint eine Beteiligung der Gemeinde geboten bzw. sachlich gerechtfertigt.
EB zu Nov. 2016
Hier wird die nicht mehr relevante Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Ber...