Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 24 Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich
EB zu Nov. 2024 zu § 24 Abs. 4
Mit dieser Bestimmung soll der betroffenen Gemeinde in Verfahren über die Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit. d ein Anhörungs- und Beschwerderecht eingeräumt werden. Vor dem Hintergrund, dass Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zählen, scheint die Einräumung dieses Rechts geboten bzw. sachlich gerechtfertigt.
EB zu Nov. 2016
Die hier vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich einerseits aus den Neuerungen im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen. Im § 24 Abs. 2 werden (auf Antrag oder von Amts wegen einzuleitende) Feststellungsverfahren vorgesehen, die sich auf die nunmehr besondere Bedeutung aufweisende Abgrenzung von unbebauten und bebauten Baugrundstücken (untereinander oder in Abgrenzung zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) beziehen.
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten stehen derzeit in best...