Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 23 Anzeigepflicht
EB zu Nov. 2024 zu § 23 Abs. 2 lit. i
Im Sinn der Rechtseinheitlichkeit soll diese Bestimmung in ihrer Formulierung an die weiteren entsprechenden Bestimmungen im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (§ 23 Abs. 2 lit. d und g, § 32 Abs. 1 lit. c und lit. d Z 1 neu), die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde enthalten, angepasst werden.
EB zu Nov. 2024 zu § 23 Abs. 5 und 6
Mit der Bestimmung des Abs. 5 soll im Interesse der Vereinfachung bzw. Vermeidung von Amtswegen durch die Reduktion beizubringender Unterlagen sowie zur Umsetzung des „Once-Only“-Prinzips die Grundverkehrsbehörde verpflichtet werden, die Flächenwidmung des jeweiligen Grundstücks grundsätzlich (nämlich dann, wenn das Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan erfasst ist) über den elektronischen Flächenwidmungsplan abzufragen. In diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung durch den Antragsteller.
Mit der Bestimmung des Abs. 6 soll aufgrund praktischen Bedarfs die Grundlage für eine Verordnung über den Inhalt und die Form der jeweiligen Bestätigung des Bürgermeisters geschaffen werden.