Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 22 Freiwillige Feilbietung
EB zu Nov. 2017
Hier erfolgt eine durch die Rechtsentwicklung notwendig gewordene Richtigstellung. Die freiwillige Feilbietung von Grundstücken ist nicht mehr im Außerstreitgesetz, sondern in der Notariatsordnung geregelt.
EB zu Nov. 2005 zu §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 6 und 21
Hier wird die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, LGBl. Nr. 42/2005, umgesetzt.