Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 20 Erneute Versteigerung
EB zu Nov. 2024 zu § 20 Abs. 9
Infolge des Außerkrafttretens des Tiroler COVID-19-Gesetzes mit , sind die auf dieses Gesetz Bezug nehmenden Bestimmungen aufzuheben.
EB zu Nov. LGBl Nr. 116/2020
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 (Z 2) werden lediglich legistisch dem Tiroler COVID-19-Gesetz idF des vorliegenden Entwurfs angepasst.
EB zu Nov. LGBl Nr. 151/2020
Zur Änderung des § 20: Die Fristen nach Abs. 3 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern nach Abs. 4 betreffend die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 im Fall der Versteigerung eines unbebauten Baugrundstücks sowie nach Abs. 5 stellen Fristen dar, die sich zwar (indirekt) an den Rechtsunterworfenen richten, an deren Einhaltung oder Nichteinhaltung jedoch ein behördliches Tätigwerden anknüpft. Die Bestimmung nach § 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, insbesondere auch jene des Abs. 3 leg. cit., sind für diese Fristen nicht anwendbar. Vielmehr scheint eine die Unterbrechung dieser Fristen anordnende Sonderregelung erforderlich (Z 2, § 20 Abs. 9).
EB zu Nov. 2016
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