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Fuith

Tiroler Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

9. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5065-4

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Dokumentvorschau
Fuith - Tiroler Grundverkehrsgesetz

§ 20 Erneute Versteigerung

EB zu Nov. 2024 zu § 20 Abs. 9

Infolge des Außerkrafttretens des Tiroler COVID-19-Gesetzes mit , sind die auf dieses Gesetz Bezug nehmenden Bestimmungen aufzuheben.

EB zu Nov. LGBl Nr. 116/2020

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 (Z 2) werden lediglich legistisch dem Tiroler COVID-19-Gesetz idF des vorliegenden Entwurfs angepasst.

EB zu Nov. LGBl Nr. 151/2020

Zur Änderung des § 20: Die Fristen nach Abs. 3 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern nach Abs. 4 betreffend die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 im Fall der Versteigerung eines unbebauten Baugrundstücks sowie nach Abs. 5 stellen Fristen dar, die sich zwar (indirekt) an den Rechtsunterworfenen richten, an deren Einhaltung oder Nichteinhaltung jedoch ein behördliches Tätigwerden anknüpft. Die Bestimmung nach § 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, insbesondere auch jene des Abs. 3 leg. cit., sind für diese Fristen nicht anwendbar. Vielmehr scheint eine die Unterbrechung dieser Fristen anordnende Sonderregelung erforderlich (Z 2, § 20 Abs. 9).

EB zu Nov. 2016

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