Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 17 Versteigerung
EB zu Nov. 2024 zu § 17 Abs. 1a
Infolge des Außerkrafttretens des Tiroler COVID-19-Gesetzes mit , sind die auf dieses Gesetz Bezug nehmenden Bestimmungen aufzuheben.
EB zu Nov. LGBl Nr. 116/2020
Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1a (Z 1) werden lediglich legistisch dem Tiroler COVID-19-Gesetz idF des vorliegenden Entwurfs angepasst.
EB zu Nov. LGBl Nr. 151/2020
Die Bestimmung des § 17 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 knüpft an die Vorlageverpflichtung des Erben nach § 16 Abs. 1 an. Diese Frist ist nach § 2 Abs. 1 des COVID-19-Gesetzes gehemmt, nicht jedoch die ausschließlich das Verlassenschaftsgericht bindende Frist nach § 17 Abs. 1. Für diese scheint eine Sonderregel zur Berücksichtigung der gehemmten Zeiten angezeigt (Z 1, § 17 Abs. 1a).
EB zu Nov. 2009
Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versteigerungen nicht vom Grundbuchsgericht durchgeführt werden und das Grundbuchsgericht daher auch nicht zur Versteigerung verpflichtet werden kann.
Kommentar
Die Erläuternden Bemerkungen zu Novelle 2009 verschweigen, dass diese Gesetzesänderung aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu GZ 3 Ob 161/01g erfolgte, in welchem ausgef...