Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 16 Einantwortung, Verbücherung
EB zu Nov. 2016
Auch die hier vorgeschlagenen Änderungen stehen erheblichenteils im Zusammenhang mit der Aufhebung der freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen im TGVG (insb.: Entfall des bisherigen Abs. 1 und die sich daraus ergebenden systematischen Änderungen).
Kommentar
Der Erbe kann nach Abs. 1 lit. b auch noch nach Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verfügen, das heißt das Grundstück veräußern.
Abs. 3 über den Beginn des Fristenlaufes wurde mit Novelle 2009 angepasst.