Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 15 Gesetzliche Erben
EB zu Nov. 2021 zu § 15 zweiter Satz
Diese Änderungen in Form von Zitatanpassungen, Anpassungen von Verweisen und kleineren Ergänzungen sind Folge der Einfügung des 5. Abschnitts.
Kommentar
Dies ist wohl die einzige unbürokratische Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Es erfolgt überhaupt keine bescheidmäßige Erledigung durch die Grundverkehrsbehörde, sondern eine Beurkundung durch das Verlassenschaftsgericht, wonach der Erwerber zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Der die Verlassenschaft abhandelnde Rechtsanwalt als Erbenmachthaber oder der Notar als Gerichtskommissär hat somit in den Entwurf der Einantwortungsurkunde diese Beurkundung aufnehmen. An diese ist das Grundbuchsgericht gebunden. Es hat somit keine weitere grundverkehrsrechtliche Behandlung oder Genehmigung zu begehren. Die Bestimmung, dass dies den Kreis der gesetzlichen Erben umfasst, ist so auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Person tatsächlich als gesetzlicher Erbe berufen wäre. Es kommt nur darauf an, dass die Person abstrakt zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Diese Bestimmung gilt unterschiedslos für In- und Ausländer.
Die Feststellung des Verlassenscha...