Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 14a Erklärungspflicht
EB zu Nov. 2024 zu § 14a Abs. 1
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass für Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken sinngemäß auch die Bestimmung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 10 gilt. So wie bei Rechtserwerben in Vorbehaltsgemeinden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken durch Ausländer soll auch bei Rechtserwerben an bebauten Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden eine Erklärungspflicht dann nicht bestehen, wenn ein entsprechender Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
EB zu Nov. 2021 zu 5. Abschnitt, §§ 14 und 14a
Diese Änderungen bilden den Kern der Novelle im grauen Grundverkehr und sollen einen weiteren Beitrag zur Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze leisten.
§ 14 verpflichtet die Landesregierung, durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu sogenannten Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Die Kriterien, nach denen Gemeinden zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind, sind im Abs. 1 taxativ aufgezählt. Diese Aufzählung orientiert sich an den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Schaff...