Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 14 Vorbehaltsgemeinden
EB zu Nov. 2024 zu § 14
Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen bei der Verordnungserlassung soll im § 14 Abs. 1 klargestellt werden, nach welchen Daten die Kriterien nach lit. a bis d bewertet werden können und normiert werden, dass im Hinblick auf das Kriterium der lit. b auch die Einbeziehung jener Gemeinden zu prüfen ist, die bereits vor Inkrafttreten des § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 Vorsorgeflächen für den geforderten Wohnbau ausgewiesen haben. Bei der Aufzählung der Daten handelt es sich um eine demonstrative, zumal spezifische Besonderheiten der jeweiligen Gemeinde jedenfalls zu berücksichtigen sind.
Nach Abs. 2 soll im Sinn der Einheitlichkeit mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nunmehr auch im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die „8%-Klausel“ eingeführt werden, wonach Gemeinden jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind, wenn der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs. 3 zweiter...