Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
EB zu Nov. 2021 zu § 12 Abs. 2 lit. b
Da Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Zusammenhang mit der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder der Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft vom grünen Grundverkehr nicht ausgenommen sind, muss dies zur Vermeidung einer sachlich nicht rechtfertigbaren Inländerdiskriminierung korrespondierend auch im Rahmen des Ausländergrundverkehrs gelten. In diesem Sinn soll die gegenständliche Ausnahme auf Rechtserwerbe an Baugrundstücken eingeschränkt werden.
EB zu Nov. 2016 zu § 12 Abs. 1
Die Tatbestände der lit. a entsprechen jenen des geltenden § 9 Abs. 1 und beziehen sich somit auf bebaute und unbebaute Baugrundstücke; Tatbestände, die im novellierten § 9 Abs. 1 (auf den bisher im § 12 Abs. 1 verwiesen wurde) aufgehoben werden, da sich jener ja nur mehr auf unbebaute Baugrundstücke beziehen soll, scheinen somit weiter auf (etwa jener nach § 521 ABGB in der lit. c leg. cit.), da im Bereich des Ausländergrundverkehrs weiterhin eine Genehmigungspflicht auch für den Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken bestehen soll. Somit bleib...