Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
EB zu Nov. 2017 zu § 11 Abs. 2
Die hier bestehenden Verweisungen auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sollen an die zuletzt mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 erfolgte Wiederverlautbarung dieses Gesetzes als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 angepasst werden. In § 6 Abs. 9 lit. a erfolgt weiters eine Zitatberichtigung, indem hinsichtlich der Grundstückseignung auf § 37 insgesamt verwiesen wird. Dabei schien es zweckmäßig, diese Bestimmung insgesamt neu zu fassen.
EB zu Nov. 2016 zu § 11
Die hier vorgeschlagenen Änderungen stehen großteils im Zusammenhang mit der Aufhebung der freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen im TGVG (insb.: Entfall des bisherigen Abs. 1 und die sich daraus ergebenden systematischen Änderungen).
Im neuen Abs. 2 wird darüber hinaus nur mehr auf den Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde abgestellt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu des § 25a Abs. 2 idF der Z 24, wonach die Bestätigung künftig nur mehr eine reine Eingangsbestätigung darstellen soll) und wird im Hinblick auf die Gebäude von untergeordneter Bedeutung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägige Beg...