Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 7a Interessentenregelung
EB zu Nov. 2024 zu § 7a Abs. 3
Im Sinn einer erhöhten Publizitätswirkung sollen die Kundmachung und die Übermittlung nach Abs. 1 auch auf der Intemetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gemacht werden. Dies entspricht der gängigen Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden und soll nunmehr explizit gesetzlich verankert werden. Bei der Bekanntmachung nach Abs. 3 handelt es sich um eine ergänzende Bekanntgabe; die rechtverbindliche Kundmachung erfolgt durch die Gemeinde nach Abs. 1.
EB zu Nov. 2012 zu § 7a Abs. 4 erster Satz
Hier erfolgt lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass der Interessent alle Voraussetzungen der Interessenteneigenschaft, insbesondere auch jene der neu eingeführten Aufstockungsbedürftigkeit, mit der Anmeldung glaubhaft zu machen hat.
EB zu Nov. 2012 zu § 7a Abs. 8 und 9
Für die Erreichung der mit den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen verfolgten Ziele ist die Anwendung der Interessentenregelung auf die in den lit. a, b und c des neuen Abs. 8 angeführten Rechtserwerbe nicht erforderlich. Die lit. a betrifft Rechts-, d.h. in der Regel Eigentumserwerbe aufgrund von Tausch- und Realteilungsverträgen. Tauschverträge sollen zur Vermeidun...