Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 7 Besondere Versagungsgründe
EB zu Nov. 2021 zu § 7 Abs. 1 lit. b und c bis e
Der bereits nach älterer Rechtslage ehemals bestandene besondere Versagungsgrund betreffend Rechtsgeschäfte, durch die unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erschwert wird, hat sich grundsätzlich bewährt und es soll mit seiner Wiedereinführung ein weiterer Beitrag zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes geleistet werden. Darüber hinaus soll die nachteilige Zersplitterung von Grundbesitz mitaufgenommen werden. Damit wird gewährleistet, dass eine Weitergabe von Grundstücken insbesondere auch im Familienkreis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedenfalls anhand dieser Kriterien zu prüfen ist (lit. b).
Aufgrund der Einfügung einer neuen lit. b waren die folgenden Buchstabenbezeichnungen anzupassen.
EB zu Nov. 2016 zu § 7 Abs. 1
Aufhebung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze:
Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des TGVG betreffend Freizeitwohnsitze sollen gänzlich entfallen, sodass ...