Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
EB zu Nov. 2024 zu § 5 lit. f, g und h
Mit der Einfügung der lit. f im § 5 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Wasserverbände oder Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zur Umsetzung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements keiner Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 unterliegt. Das Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten rechtfertigt diese Ausnahme.
Unter Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind alle im Maßnahmenprogramm des Hochwasserrisikomanagementplans (derzeit RMP2021) angesprochenen Maßnahmen zu verstehen. Insbesondere relevant sind Maßnahmen, die zur Vermeidung neuer Risiken und Verringerung bestehender Risiken gesetzt werden, wie etwa (Auszug aus dem Maßnahmenprogramm des derzeit gültigen Hochwasserrisikomanagementplans):
Planung und Umsetzung naturnaher Maßnahmen der Wasserwirtschaft,
Planung und Umsetzung technischer Rückhalteanlagen,
Planung und Umsetzung linearer Schutzmaßnahmen,
Planung und U...