Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Genehmigungspflicht
EB zu Nov. 2012 zu § 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Im Abs. 1 lit. a ist nur mehr vom Erwerb des Eigentums die Rede. Die Regelung der Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke in eine Stiftung erfolgt künftig in der neu gefassten lit. c des Abs. 2 (siehe sogleich). Im Abs. 2 wird zunächst jedoch eine infolge der Aufhebung der Bestimmung der bisherigen lit. b durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom , G 11/11) erforderlich gewordene Bereinigung der Systematik (die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnung „b“ und „c“) vorgenommen. In der neuen lit. b wird die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke in eine Genossenschaft der bereits derzeit erfassten Einbringung in eine Gesellschaft gleichgestellt. Schließlich soll in der neuen lit. c die Einbringung solcher Grundstücke in eine Stiftung, sei es im Gründungsstadium, sei es nachträglich, deutlicher als bisher geregelt werden.
EB zu Nov. 2010 zu § 4 Abs. 1 lit. h
Auch diese Bestimmung wurde bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 unter Bedachtnahme auf die seitens der Europäischen Kommission im eingangs zitierten Mahnschreiben geäußerten Bedenken geänd...