Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu Nov. 2024 zu § 2 Abs. 6 lit. a Z 3
Die Änderungen werden aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom , E 2445/2022-12, vorgeschlagen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol „dem angefochtenen Erkenntnis innerstaatliche Vorschriften zugrunde gelegt [hat], die offenkundig dem Unionsrecht widersprechen und deren Anwendung dem Unionsrecht ebenso offenkundig entgegen steht. [....] Eine derartige Rechtsanwendung ist einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung gleichzuhalten. [....]“
Den Kern dieser Unionsrechtswidrigkeit erkennt der Verfassungsgerichtshof im geltenden § 6 Abs. 3, der eine Mitbewirtschaftungspflicht des erwerbenden Landwirts vorschreibt. Zudem stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es dem Landwirt auch im Interessentenverfahren nach § 7a verwehrt ist, die zu erwerbenden Grundstücke durch ortsansässige Landwirte in Form von Prekarien bewirtschaften zu lassen,...