Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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8. Kapitel - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei inländischen Gesellschaften
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 216/2018, den auf Artikel 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die Wortfolge „oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile an Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören“ in § 2 Abs. 7 im lit. b TGVG gemeinsam mit den §§ 12, 25 und 32 Abs. 1 lit. a TGVG als verfassungswidrig aufzuheben, sowie das Eventualbegehren, abgewiesen. Im Ausgangsfall ging es darum, dass eine in Österreich gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwei Gesellschafter mit russischer Staatsbürgerschaft hat. Diese Gesellschaft wollte ein bebautes Baugrundstück in Tirol erwerben. Der Erwerb wurde durch die Grundverkehrsbehörde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Gesellschaft, trotz des Sitzes im Inland, um eine ausländische Gesellschaft handelt, die als Ausländerin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Das Landesverwaltungsgericht verweist in seinem Antrag darauf, dass eine nach deutschem Recht, einige Kilometer über der österreichischen Grenze...