Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 297. Kapitel - Die Vorlageverpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes
Obwohl gem. Artikel 83 Abs. 2 B-VG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verletzte die Landes-Grundverkehrskommission, eingerichtet beim Amt der Tiroler Landesregierung, dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht dadurch, dass sie ihrer aus Artikel 177 Abs. 3 EGV entspringenden Verpflichtung, den EuGH bei Vorliegen einer für die Entscheidung erheblichen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht nachkam.
Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern hatte die Tiroler Landes-Grundverkehrskommission, die bis als 2. Instanz zuständig war, überhaupt nie einen Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.
Dass EU-Bürger dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch in Anspruch nehmen können, ergibt sich eindeutig aus Artikel 18 AEUV, wonach Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dieses gemeinschaftsrechtliche Grundrecht stellt die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit den Inländern im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes gleich. Vom Anwendungsbereich umfasst ist die Einleit...