Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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S. VVorwort
Seit der letzten Auflage im April 2022 erging das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom . Dieses stellt fest, dass die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung, und sei es auch nur eine faktische, verfassungswidrig ist - dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Ospelt, wonach die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung im Bereich des grünen Grundverkehrs nicht mit der Freiheit des Kapitalverkehrs zu vereinbaren ist. Eine derartige Bestimmung hat daher im Anwendungsbereich des Unionsrechtes unangewendet zu bleiben. Tatsächlich hat der Tiroler Gesetzgeber dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit der am in Kraft getretenen Novelle nicht umgesetzt. Nunmehr hat der Tiroler Gesetzgeber durch die Novelle in § 1 mit der Überschrift „Grundsätze und Geltungsbereich“ die Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst als Grundsatz festgelegt. Eine europarechtskonforme Lösung ist nur dadurch möglich, dass das Interessentenmodell zur Gänze abgeschafft wird. Dies bedeutet, dass nicht mehr auf die Bauerneigenschaft des Erwerbers abzustellen ist. Nur die ordnungsgemäße Bewirtschaftung darf sichergestellt werden im Sinne der...