Verspätetes Rechtsmittel
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, SVNR ***1***, Steuernummer ***2***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zum wesentlichen Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat nicht nach § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.
Am wurde vom Finanzamt Österreich ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv € 22.659,00 erlassen. Die Zustellung erfolgte am in die FinanzOnline-Databox der Bf.
Mit Schreiben vom brachte die Bf. eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe vom samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per Post ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin keine Form der Benachrichtigung erreicht habe. Weiters sei ihr bei mehreren Anrufen über Fragen zum Familienbeihilfenachweis für das Kinderbetreuungsgeld im August und September nichts über eine bereits eingelangte Nachricht und Einstellung der Familienbeihilfe gesagt worden. Ihr sei sogar gesagt worden, es werde sich bemüht, dass sie einen Bescheid bekomme, der besagen würde, dass sie die Familienbeihilfe fortan bekommen würde. Sie habe nichts vermuten können.
Erst als ihr die Familienbeihilfe abgedreht worden sei, sei ihr gesagt worden, dass ein Bescheid geschickt werde - aber bei normaler Post. Erst nach einem weiteren Anruf mit einem anderen Kollegen sei ihr gesagt worden, dass der Brief auf Finanzonline geschickt worden sei, weil sie einer digitalen Zustellung zugestimmt habe (also widersprüchliche Informationen). Sie sei am Boden zerstört gewesen - sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Internetzugang in ihrer neuen Wohnung gehabt und neben dem gesamten Umzugsstress und alleinerziehend mit vier Kindern, sei sie nicht auf die Idee gekommen, dass so ein wichtiger Brief, wo es um eine solche Summe gehe, auf einer Online-Plattform zu ihre gelange.
Am wurde von der Antragstellerin noch eine Ergänzung zur Beschwerde bzw. zum Antrag auf Wiedereinsetzung per Post eingebracht.
In der Beschwerde bzw. der Ergänzung zur Beschwerde werde bemängelt, dass die Familienbeihilfe bei allen Kindern bis zum August 2023 zurückgefordert werde, obwohl die Kinder bereits ab wieder fix in Österreich wohnhaft gewesen seien. Nur ***3*** sei erst am gemeldet gewesen. Die Gesamtsumme müsse überarbeitet werden.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien (und damit gem. § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang gehabt habe. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FinanzOnline-Teilnehmerin komme es nicht an.
Die fehlende Kenntnis der Bf. von der Bescheidzustellung in die Databox beruhe aber auch nicht auf einem nur den minderen Grad des Versehens darstellenden Verschulden. Wenn die Bf. weder auf die elektronische Zustellung verzichtet, noch ausreichende Maßnahmen zur rechtzeitigen Kenntnisnahme von elektronischen Zustellungen gesetzt habe, zeuge dies von einem auffallend sorglosen Verhalten im elektronischen Verkehr mit Behörden. Dies würde selbst im Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses einer Wiedereinsetzung entgegenstehen.
Die Versäumung der Beschwerdefrist sei somit weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen noch habe ein nur den minderen Grad des Versehens darstellendes Verschulden vorgelegen.
Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis (RSb) am zugestellt.
Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde nach § 299 BAO (Bescheidaufhebung von Amts wegen) eine teilweise Aufhebung zum Rückforderungsbescheid vom verfügt und für den Zeitraum 5/2023 bis 8/2023 die Rückforderung aufgehoben, aufgrund der Anträge der Bf. vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom wegen Verspätung zurückgewiesen.
Am stellte die Bf. einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom , eingebracht am zur Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und zum Abweisungsbescheid vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde vom als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Finanzamt den Anträgen der Bf. zur Familienbeihilfe im Ergebnis für die Zeiträume mit anzunehmendem ständigen Aufenthalt in Österreich bzw. wie beantragt, entsprochen habe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu bewerten sei.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Wiedereinsetzung eingebracht.
Die Beschwerde ist rechtzeitig, weil am ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt wurde, den das als unzulässig zurückgewiesen hat.
Gem. § 292 Abs. 12 Z 2 BAO beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung mit Zustellung des den Antrag der Partei nicht stattgebenden Beschlusses von neuem zu laufen, weshalb die Beschwerdeerhebung vom fristgerecht erhoben wurde.
Ergänzend zum Antrag wurde die Beschwerde insbesondere damit begründet, dass die letzte Online-Aktivität der Bf. am stattgefunden habe, als sie den Steuerausgleich 2021 eingebracht habe. Danach habe sie nach ihrer Ankunft in Österreich im Mai mehrmals versucht sich einzuloggen und dabei vermutlich 3 Mal das falsche Passwort eingegeben und sei gesperrt worden, sodass sie zur Databox keinen Zugang mehr gehabt habe. Das habe zur Folge gehabt, dass der Rückforderungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt werden haben könne, zumal ein elektronisch zugestelltes Dokument auch tatsächlich in den "elektronischen Verfügungsbereich" des Empfängers gelangen müsse, was bei einer Sperre und einem fehlenden Zugang zur Databox überhaupt nicht möglich sei (vgl. ).
Zusätzlich möchte die Bf. darauf hinweisen, dass sie in ihrer neuen Wohnung erst ab einen Internetzugang gehabt habe um regelmäßig wieder Dinge online abzuwickeln, wobei dieser Umstand bei der Beurteilung der Verschuldensfrage zu Unrecht völlig außer Acht gelassen worden sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend den Wiedereinsetzungsantrag wies das Finanzamt wie bereits im - dargelegt wurde, darauf hin, dass das Finanzamt den Anträgen der Bf. zur Familienbeihilfe im Ergebnis für die Zeiträume mit anzunehmendem ständigen Aufenthalt in Österreich bzw. wie beantragt entsprochen habe, weshalb es nicht verständlich sei, weshalb dieses Rechtsmittelverfahren von der Bf. weiter betrieben werde, und weiter:
"Die Bf. hat einen FinanzOnline-Zugang und hat nicht nach § 5b Abs 3 FOnV auf die elektronische Zustellung verzichtet.
An die Bf. wurde am ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag iHv € 22.659,00 erlassen. Die Zustellung erfolgte am in die FinanzOnline-Databox.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 98 Abs 2 BAO).
Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR XXIII. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Das Gesetz beschränkt die damit verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle ().
Abgabestelle ist insbesondere die Wohnung des Empfängers (§ 2 Z 4 ZustG). Eine Ortsabwesenheit von der Wohnung wurde von der Bf. nicht behauptet.
Gegenständlich behauptet die Bf., dass sie sich nach ihrer Ankunft in Österreich im Mai mehrmals versucht habe, sich einzuloggen und dabei vermutlich 3 Mal das falsche Passwort eingegeben habe und damit gesperrt worden sei, sodass sie zur "Databox" keinen Zugang mehr gehabt habe.
Entsprechend dem Anmeldeverfahren zu FinanzOnline hatte die Bf. folgende Anträge auf Rücksetzung der Zugangsdaten beim Finanzamt gestellt:
- Antrag vom - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Führerschein, FA ***4***, persönlich - Erledigung am
- Antrag vom - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Reisepass, FA ***5***, Brief - Erledigung am .
- Antrag vom - Freischalte-PIN für Handy-Aktivierung - durch FA ***2***, Brief - Erledigung am
- Antrag vom - Zugangscode/Mitteilung (Rucksetzung) - Führerschein, FA ***6***, persönlich - Erledigung am Antrag vom - Zugangscode/Mitteilung (Rücksetzung) - Führerschein, FA ***6***, persönlich - Erledigung am
- Antrag vom - Anmeldung über Unternehmensserviceportal - USP - Erledigung am .
Das Vorbringen, dass die Bf. sich im Mai durch falsche Passwort-Eingaben gesperrt habe, entspricht den Daten aus dem Anmeldeverfahren, doch wurden der Bf. am neue Zugangsdaten zu FinanzOnline per Brief übermittelt, weshalb sie in weiterer Folge wieder einen Zugang zu FinanzOnline hatte.
Am wurde der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid vom in die Databox der Bf. zugestellt, gegen den sie am eine Bescheidbeschwerde schriftlich (via Postkasten) einbrachte. Das bedeutet, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt einen Zugang zu FinanzOnline gehabt haben musste, weil ihr erneuter Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten erst am beim Finanzamt gestellt wurde. Zudem nimmt die Beschwerde Bezug auf den Rückforderungsbescheid ("Im Schreiben 16 980 468 steht [...]") und eine "Nachsendung des Rückzahlungsantrages", wie die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt und behauptet, ist im System nicht ersichtlich und hat daher nicht stattgefunden.
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ; ; ; ).
Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. ; ). All dies ist hier nicht der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Rückforderungsbescheid gegen den sich die Beschwerde richtet, ist am erlassen und der Bf. nachweislich am per FON zugestellt worden.
Die Frist (§ 108 BAO) für die Einbringung einer Beschwerde endete daher am .
Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde am beim Finanzamt eingebracht.
Die Verspätung der Einbringung wurde auch durch die Bf. nicht bestritten, aber es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser wurde grundsätzlich damit begründet, dass die Bf. keine Form der Benachrichtigung über die Zustellung des Bescheids in FinanzOnline erhalten habe.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Wiedereinsetzung wurden abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wurde innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb der Bescheid mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag betrifft das Beschwerdeverfahren zum Rückforderungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid als verspätet. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht hätte ergehen dürfen, bis rechtskräftig über den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden sei.
Ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag hindert nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (vgl. zB ; mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2971 und 2989; ; ; ).
Es ist nach der Rechtsprechung des VwGH also zulässig, über die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Rechtskraft der Abweisung der Wiedereinsetzung ist aber ohnehin keine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt.
Da der Rückforderungsbescheid vom der Bf. rechtswirksam am durch Zustellung in die Databox zugegangen ist, und die Beschwerde erst mit einlangte, also außerhalb der Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 BAO,
ist die Beschwerdefrist als versäumt zu werten und die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zu beurteilen, weshalb diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen war.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht und den Beschwerdevorentscheidungen zu verweisen und auf den bereits mehrfach erfolgten Hinweis, dass die Bf. für die Zeiträume des nachweislichen Aufenthaltes mit ihren Kindern in Österreich die Familienbeihilfe aufgrund des Aufhebungsbescheides vom im Ergebnis ohnehin erhalten hat und der Rückforderungsbetrag entsprechend herabgesetzt wurde.
Für ständige Aufenthalte der Kinder in Drittländern besteht nach § 5 Abs. 3 BAO kein Familienbeihilfenanspruch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es waren Sachverhaltsfragen zu klären und folgt die Entscheidung im Übrigen der Rechtsprechung des VwGH.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100410.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at