Mehrfache Eingabengebühr nach § 17a VfGG bei mehrfachen Erkenntnisbeschwerden an den VfGH
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri 1***, die Richterin ***Ri 2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi 1*** und ***LRi 2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Steuernummer ***Bf-StNr*** (Erfassungsnummer ***Erf-Nr***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit amtlichem Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Finanzamt Österreich - Dienststelle für Sonderzuständigkeiten darüber informiert, dass die Gebühren zu den Erkenntnisbeschwerden gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) nicht entrichtet wurden. Konkret handelt es sich dabei um eine Beschwerdeschrift des ***Bf***, die sich gegen 28 Erkenntnisse des BVwG richtet. Diese Beschwerden wurden vom zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung des VfGH, die angefochtenen Erkenntnisse vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom forderte der VfGH den Beschwerdeführer auf, Nachweise darüber vorzulegen, dass die Eingabegebühren betreffend die Beschwerde gegen 28 Erkenntnisse des BVwG entrichtet wurden bzw diese Eingabegebühren binnen einer Woche zu entrichten und die Einzahlungsbelege dem VfGH zu übermitteln.
Das Finanzamt erließ am (approbiert am ) den hier angefochtenen Gebührenbescheid, mit welchem hinsichtlich der 28 Eingaben gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) ein Gesamtbetrag von € 6.720,- (pro Eingabe € 240,-) festgesetzt wurde, sowie den hier ebenfalls angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in der Höhe von € 3.360,- (jeweils 50% der nicht entrichteten Gebühr).
Der Beschwerdeführer brachte durch seine gewillkürte Vertreterin Frau ***V*** mit Eingabe vom eine Beschwerde gegen beide "Teilbescheide" ein und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Senat.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom (approbiert am ) als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (Datum des Poststempels) einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bekämpfte mit Beschwerde gemäß Art 144 B-VG vom insgesamt 28 Erkenntnisse des BVwG vor dem VfGH. Konkret handelte es sich lt Beschwerde um die folgenden Erkenntnisse des BVwG:
Erkenntnis des BVwG zu AZ G314 2226399-1/2E vom ,
Erkenntnisse des BVwG zu den AZ G309 2222842-1/2E, G309 2222840-1/2E, G309 2222838-1/2E, G309 2222832-1/2E, G309 2222834-1/2E und G309 2222836-1/2E vom ,
Erkenntnisse des BVwG zu den AZ G314 2226490-1/4E, G314 2226459-1/4E und G314 2226409-1/4E vom ,
Erkenntnisse des BVwG zu den AZ G314 2226404-1/4E, G314 2226463-1/4E, G314 2226441-1/4E, G314 2226436-1/4E, G314 2226455- 1/4E, G314 2226452-1/4E, G314 2226450-1/4E und G314 2226447-1/4E vom ,
Erkenntnis des BVwG zur AZ G314 2226429-1/4E vom ,
Erkenntnisse des BVwG zu den AZ G309 2222746-1/2E, G309 2222750-1/2E, G309 2222740-1/2E, G309 2222743-1/2E und G309 2222736-1/2E vom ,
Erkenntnisse des BVwG zu den AZ G309 2222830-1/2E und G309 2223507-1/2E vom ,
Erkenntnis des BVwG zur AZ G309 2223503-1/2E vom und
Erkenntnis des BVwG zur AZ G314 2226485-1/4E vom
Die Beschwerde gegen die 28 Erkenntnisse des BVwG wurde durch den VfGH zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Vorlage der angefochtenen Erkenntnisse des BVwG nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Hinsichtlich dieser Beschwerde an den VfGH, mit welcher insgesamt 28 Erkenntnisse des BVwG angefochten wurden, wurde die Eingabegebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz von jeweils € 240,- pro Eingabe nicht entrichtet.
Das Finanzamt wurde über diesen Umstand durch den VfGH mittels amtlichen Befundes über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren vom informiert und erließ in weiterer Folge den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Gebührenbescheid sowie den ebenfalls angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung. Insgesamt hat das Finanzamt mit diesen Bescheiden eine Eingabegebühr in der Höhe von € 6.720,- (28 x € 240,-) zuzüglich einer Gebührenerhöhung in der Höhe von € 3.360,- (das entspricht einer Gebührenerhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühren) dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Der festgesetzte Gesamtbetrag beträgt somit € 10.080,-.
Mit Beschwerde vom wurden diese beiden (Teil-)Bescheide angefochten. In der Beschwerde wurde ua ausgeführt, dass das Finanzamt nicht zuständig sei, da für Gerichtsgebühren das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) zu gelten habe. Weiters habe vor dem VfGH nicht einmal ein Vorverfahren stattgefunden, weil dem Verbesserungsauftrag des VfGH (Vorlage der der Beschwerde zu Grunde liegenden Erkenntnisse des BVwG) nicht fristgerecht gefolgt worden sein soll. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, dass § 9 Abs 1 GebG einer unzulässigen, sachlich nicht gerechtfertigten Strafbestimmung gleiche, insbesondere weil im gegenständlichen Fall nur eine einzige Beschwerde (an den VfGH) erhoben worden sei. Im weiteren Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, das einzelne Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), sowie des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) verfassungswidrig seien und der EMRK widersprechen würden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 17 a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien (seit Finanzamt Österreich Dienststelle für Sonderzuständigkeiten) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von ´einer Post-Geschäftsstelle` oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühren dem VfGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."
Der Beschwerdeführer erhob am einen Vorlageantrag ohne weiteres, den Sachverhalt ergänzendes, Vorbringen.
Die im gegenständlichen Verfahren zu lösende Rechtsfrage ist, ob eine Beschwerde an den VfGH, die sich insgesamt gegen 28 Erkenntnisse des BVwG richtet, als eine Eingabe anzusehen ist, bei der die einzelnen Anträge in einem inneren Zusammenhang stehen, sodass ein Antrag nur ein Akzessorium zu den anderen Anträgen darstellt und somit insgesamt nur einmal eine Eingabengebühr zu entrichten ist, oder ob es sich dabei um 28 selbständige Eingaben handelt und dementsprechend auch 28 mal eine Eingabengebühr gem § 17a VfGG zu entrichten ist.
2. Beweiswürdigung
Die beim VfGH am eingebrachte Beschwerde trägt unter Punkt II. die Bezeichnung "Beschwerde gem. Art. 144 B-VG". In dieser Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die 28 Erkenntnisse des BVwG in seinen Rechten auf ein faires Verfahren gem Art 16 EMRK, eine wirksame Beschwerde gem Art 13 EMRK, einen tauglichen Rechtsbehelf gem Art 47 EU-Grundrechtecharta, Erwerbs(ausübungs)freiheit gem Art 6 StGG, Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung gem Art 18 StGG, Schutz vor Willkür und Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK sowie Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit gem Art 5 EU-GRCh verletzt.
Es war dementsprechend festzustellen, dass die dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Grunde liegende Beschwerde an den VfGH einen Antrag iSd § 15 VfGG darstellt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren die vor dem VfGH angefochtenen Erkenntnisse des BVwG nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwar ein Erkenntnis des BVwG vorgelegt, gleichzeitig aber erklärt, dass es sich bei diesem vorgelegten Erkenntnis des BVwG nicht um eines der gegenständlichen 28 vor dem VfGH angefochtenen Erkenntnisse handeln würde, aber dieses Erkenntnis wortgleich zu den verfahrensgegenständlichen 28 Erkenntnisses des BVwG sei.
Das vorgelegte Erkenntnis des BVwG trägt die Geschäftszahl G314 2232451-1/2E. Anhand der Geschäftszahl, war festzustellen, dass es sich bei diesem Erkenntnis um keines der 28 verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse des BVwG handelt.
Das Bundesfinanzgericht hat über das Rechtsinformationssystem des Bundes in die Erkenntnisse des BVwG Einsicht genommen, deren Geschäftszahlen in der Erkenntnisbeschwerde an den VfGH genannt sind. Dabei konnte festgestellt werden, dass diese Erkenntnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten und von verschiedenen Richtern erlassen wurden.
Der übrige Sachverhalt erschließt sich in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise aus dem vorgelegten Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 104/2019) wie folgt:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Nach § 17a VfGG ist für beim VfGH eingebrachte Anträge iSd § 15 Abs 1 VfGG spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Eingabe. Unter Überreichung ist das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof zu verstehen (vgl ; ; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl ; ).
Die Gebührenschuld entsteht dabei unabhängig davon, ob und wie der VfGH die Eingabe behandelt und ob die Eingabe an den VfGH förmlich korrekt eingebracht wurde oder über formale Fehler verfügt.
§ 15 Abs 1 VfGG lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 33/2013) wie folgt:
"(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen."
Die dem gegenständlichen Gebührenbescheid zu Grunde liegende Beschwerde gemäß Art 144 B-VG stellt einen Antrag iSd § 15 VfGG dar und unterliegt damit grundsätzlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer Eingabengebühr gem § 17a VfGG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eingabe an den VfGH förmlich korrekt eingebracht wurde.
Für die Erhebung dieser Eingabengebühr ist gemäß § 17a Z 6 VfGG das Finanzamt Österreich zuständig und sind im Übrigen auf diese Eingabengebühr gem § 17a Z 7 VfGG die Bestimmungen des GebG (mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 GebG) anzuwenden.
Dem Vorbringen in der Beschwerde vom , dass im gegenständlichen Fall das Finanzamt Österreich nicht zuständig sei und das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) zur Anwendung zu gelangen habe, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass auch das Gerichtsgebührengesetz (GGG) im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangt.
§ 12 Abs 1 GebG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl 267/1957) lautet wie folgt:
"(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten."
Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere (selbständige) Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl ; ; ). Dabei liegen so viele Ansuchen vor, als derartige Amtshandlungen begehrt werden (vgl ). Liegt ein innerer Zusammenhang vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem anderen Antrag darstellt (vgl ; ), dh, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (vgl ). Das Verhältnis der Akzessorietät eines Antrages zu einem anderen Antrag ist gegeben, wenn ein Antrag nur zur Stützung des Hauptantrages und der Wahrnehmung der Parteienrechten dient. Ein innerer Zusammenhang mit dem Hauptantrag ist beispielsweise gegeben, wenn in einer Beschwerde Beweisanträge gestellt werden. Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren an das Bestehen der anderen gebunden ist, führt hingegen zur mehrfachen Gebührenpflicht ().
Des Weiteren kommt es bei der Frage eines inneren Zusammenhangs von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann. Kann die Behörde über die mehreren Anträge verschiedene Entscheidungen treffen, so spricht dies gegen die Annahme, dass es sich um ein und denselben Antrag handeln könnte. (vgl ; ; ; )
An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefasst sind, ändert sich nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlung bedeutet daher nicht, dass die Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl ).
Werden mit einer VwGH-Beschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl ; ). Gleiches muss auch für mehrere mit Beschwerde nach Art 144 B-VG angefochtene BVwG-Erkenntnisse gelten.
Die ursprünglich mit Beschwerde nach Art 144 B-VG angefochtene BVwG-Erkenntnisse sind an unterschiedlichen Tagen, von unterschiedlichen Richtern und zu verschiedenen Geschäftszahlen erlassen worden. Es ist aus dem vorgelegten Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass die Beschwerden an den VfGH gegen die 28 BVwG-Erkenntnisse in einem solchen inneren Zusammenhang stünden, so dass eine Erkenntnisbeschwerde lediglich ein Akzessorium zu den anderen Erkenntnisbeschwerden darstellen würde. Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass trotz der Aufforderung, die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Erkenntnisse des BVwG, dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen, diese nicht vorgelegt wurden.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen einen inneren Zusammenhang der einzelnen Erkenntnisbeschwerden nach Art 144 B-VG vor dem VfGH im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur nachzuweisen.
Zusammenfassend war dementsprechend festzustellen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers an den VfGH sich gegen 28 Erkenntnisse das BVwG richtete. Insgesamt wurden daher 28 Erkenntnisbeschwerden gemäß Art 144 B-VG an den VfGH gerichtet, die in keinem inneren Zusammenhang der Akzessorietät im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur stehen. Nach § 17a VfGG iVm § 12 GebG unterliegen diese 28 Eingaben an den VfGH jeweils einer eigenen Eingabegebühr in der Höhe von € 240,- pro Beschwerde. Die Eingabegebühr fällt im gegenständlichen Fall dementsprechend 28mal an.
Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG ist auszuführen:
§ 9 Abs 1 GebG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 104/2019) lautet wie folgt:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Wie bereits oben ausgeführt, ist mit dem Einlangen eines Antrages iSd § 15 Abs 1 VfGG beim VfGH der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 GebG gilt ua § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs 2 GebG bezahlt wurde (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 9 GebG Rz 7; ).
Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl ; ; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 9 GebG Rz 7).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. (vgl )
Da die verfahrensgegenständlichen 28 Beschwerden an den VfGH wie oben dargestellt der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG unterliegen, jedoch nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden, war die Gebühr mit Bescheid festzusetzen und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG vorzuschreiben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage, ob die gegenständlichen Eingaben an den VfGH einer Eingabengebühr nach § 17a VfGG und einer Gebührenerhöhung nach § 9 GebG unterliegen, anhand der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und auf der Basis der zitierten Normen zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100285.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at