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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/5101141/2020

Familienbeihilfenanspruch für Sohn in Berufsausbildung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNr.***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , nunmehr FAÖ DS ***2***, betreffend Familienbeihilfe 07.2019-09.2019 für ihren Sohn ***10*** , SVNr. ***3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig war im konkreten Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführerin (Bfin.) für ihren Sohn Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung im Zeitraum Juli 2019 bis September 2019 zustand.

I. Verfahrensgang

Von der Bfin. wurden im Jahre 2019 Nachweise betreffend die Berufsausbildung ihres Sohnes ***10*** abverlangt (ev. Schulabschlusszeugnis betreffend die Ausbildung zum Heilmasseur und Angaben zu weiteren Tätigkeiten bzw. ob der Sohn ein Studium begonnen hätte).

Die Bfin. übermittelte der Familienbeihilfenstelle per Finanzonline die gewünschten Unterlagen:

"Sehr geehrte Frau ***4***!Wie bereits mit Ihnen besprochen, wird nun der Ausbildungsvertrag und die Schulbesuchsbestätigung meines Sohnes ***26*** übermittelt. Ich ersuche daher um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2019. Sein Lebensmittelpunkt ist in Österreich, er lebt mit mir in einem gemeinsamen Haushalt und ich leiste für mein Kind zur Gänze Unterhalt."

Abweisungsbescheid v.

Begründung:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nurunter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Ihr Sohn ***10*** hat im Juni 2019 seine Ausbildung zum Heilmasseur beendet und beginnt lt. Ausbildungsvertrag v. eine neue Ausbildung zum Physiotherapeut, wo theoretischer und praktischer Unterricht enthalten ist."

Beschwerde v.

"Für mein volljähriges Kind steht Familienbeihilfe zu, da die im § 2 Abs. 1 lit. b- e genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Mein Sohn hat die Ausbildung zum Heilmasseur am mit Auszeichnung bestanden. Hier hat er bereits die Ausbildung zum Physiotherapeuten begonnen und weitere Prüfungen, welche Voraussetzung zum Beginn der Physiotherapieausbildung waren, bis Ende Juni 2019 (***18***) gemacht. Im Sommer 2019 folgte noch ein Pflichtpraktikum, um die früheste mögliche Ausbildung im Oktober 2019 zu beginnen. Zu Ihrem Spruch: Mein Sohn ***10*** hat nicht im Juni, sondern bereits im April seine Ausbildung zum Heilmasseur beendet und meldete sich zeitgleich für die Ausbildung zum Physiotherapeuten an. Die bis Juni abgelegten Prüfungen und die gewährte Familienbeihilfe bis Juni sind bereits Teil seiner neuen Ausbildung. Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe - Juli bis September 2019: Sämtliche Ausbildungsstationen (Med. Masseur, Heilmasseur, Fortbildung ***18***, Praktikum, sowie meine aktuelle Ausbildungssituation) galten den gemeinsamen Ziel Physiotherapeut zu werden und entspricht somit einer geschlossenen Ausbildung. Gleichzusetzen ist dies mit einem herkömmlichen Studium in Physiotherapie in Österreich. Da gerade in der Gesundheitsbranche Mange an Arbeitskräften vorhanden ist, sollte der Staat junge motivierte Menschen unterstützen, dafür ist die Familienbeihilfe eine kleine Entschädigung, im Laufe dieser teuren selbst finanzierten Ausbildung. Die Ausbildung meines Sohnes kostet den österreichischen Staat (außer Familienbeihilfe) keinen Cent, da sie ausschließlich von mir und dem bayrischen Staat getragen wird. In ca. einem Jahr ist er österreichischer Steuerzahler.Fakt ist: Seit dem kämpfte Ich um Weiterzahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***10***, der in meiner Wohnung lebt und wirtschaftlich von mir abhängig ist. Dazu wählte ich ein persönliches Gespräch mit Frau ***4***, um Ihr die Gegebenheiten zu vermitteln und war stets bemüht, die erforderlichen Unterlagen abzugeben. Nun wurde mir für 3 Monate, von mir unerklärlichen Gründen die Familienbeihilfe gestrichen. Die Sachlage, um es für Sie besser nachvollziehbar zu machen. Mein Sohn ***10*** bewarb sich nach der Matura für das Physiotherapie Studium in ***28***, wo nur 28 Personen aufgenommen wurden und es ***10*** leider nicht gelang dabei zu sein. Da ich nicht wollte, dass mein Sohn ein weiteres Jahr unkonstruktiv wartet, entschied ich mich, für den wesentlich teureren, aber sicheren Weg. Also Kurse (sündhaft teuer) bis zum Heilmasseur, welche er beide mit außerordentlichem Erfolg abgeschlossen hatte. Anschließend für (teuer) den Physioaufbaukurs in ***18***, dem auch die Prüfung folgte (Juni 2019), um im Herbst die Physiotherapieausbildung zu beginnen. Diese 3 vorausgegangenen Ausbildungen, sowie ein Praktikum im Sommer, waren die Grundlagen, um überhaupt einen verkürzten Physiotherapie Ausbildungsplatz zu bekommen. Diese Ausbildung, welche auch 3 Jahre wie ein Studium dauert und leider fast gar nicht unterstützt wird, ist zwar der schwierigere Weg, aber mein Sohn zieht es systematisch durch. Wäre es besser, wenn er wie so viele in unseren Bekanntenkreis dieses Ziel vor Augen hatten und alle Aufgaben, weil sie keinen Studienplatz bekamen, auch nicht nach 2 Jahren Wartezeit. Ich verstehe das nicht, dass diese Ausbildung nicht mehr im österreichischen Staat gewürdigt wird, noch wo dazu die Eltern jeden Cent hineinstecken und ständig mit ihm kämpfen, dass er die Bedingungen für eine Aufnahme erfülle. ***10*** wird nach eineinhalb Jahren in ***12*** Umgebung arbeiten und wir Eltern haben ihm zu einem österreichischen Steuerzahler den Weg dazu geebnet."

Beschwerdevorentscheidung v.

"Begründung: Ihr Sohn ***10*** hat am die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister abgeschlossen. Laut vorgelegter Bestätigung war er v. - als Heilmasseur und Bademeister bei der Firma ***7*** in ***8*** beschäftigt. Ab absolviert er in ***9*** eine Ausbildung vom Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapeuten. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im

§ 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) In der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Zwischenzeit gem § 2 Abs 1 Iit d FLAG:

Um Anspruch auf Familienbehilife für Zwischenzeiträume zwischen zwei Ausbildungen zu begründen, muss es sich bei der abgeschlossenen "Vorausbildung" um eine Schulausbildung handeln. Als Schulausbildung iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG ist eine Ausbildung an einer Schule iSd § 30a FLAG zu verstehen.Bei der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister welche am von Ihrem Sohn abgeschlossen wurde, handelt es sich um keine "Schulausbildung" iSd § 2 Abs 1 b iVm § 30a FLAG.

Ein Anspruch auf die Zwischenzeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung ist daher nicht gegeben.

Einheitliche Ausbildung gem § 2 Abs 1b FLAG:

Die Ausbildung zum medizinischen Masseur, zum Heilmasseur, die Fortbildung ***18***, das Praktikum und die derzeitige Ausbildung zum Physiotherapeuten wurden/werden alle an unterschiedlichen Einrichtungen abgelegt und schließen mit unterschiedlichen Berufsbildern ab. Von einer geschlossenen Ausbildung iSe einheitlichen Studiums kann daher nicht ausgegangen werden.

"Praktikum"

Laut vorliegenden Unterlagen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme an der ***17*** Berufsfachschule Physiotherapie ***9*** die staatlichen Anerkennung als deutscher Masseur / med. Bademeister und der zeitliche Eingang. Mit der Urkunde v. hat Ihr Sohn die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister von der Regierung von Schwaben erhalten. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in ***9***. Eine Anstellung als Heilmasseur und Bademeister in Teilzeit (20 Std/Woche) bei der Firma ***7*** ***8*** im Zeitraum v. - ist nicht beihilfenbegründend, da keine Ausbildung iSd FLAG vorliegt."

Vorlageantrag v.

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Abweisungsbescheid vom wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Mein Sohn hatte nach der abgeschlossenen Matura nur ein Ziel vor Augen, Physiotherapeut zu werden. In Österreich sehr schwer möglich, da dank der geringen Aufnahme in diesem Studium sehr lange deskonstruktive Wartezeiten sind und dadurch viele Jugendliche keine Chance auf Ihren Traumberuf haben. Wir fanden eine andere Möglichkeit, damit unser Sohn in der gleichen Zeit Physiotherapeut werden kann. Eines war uns klar, dass dieser Weg wesentlich teurer und aufwendiger war. Kurze Erklärung zur deutschen Physiotherapieausbildung und den Voraussetzungen, welche in verschiedenen Phasen verläuft und dennoch eine gesamte Einheit bzw. geschlossene Ausbildung ist. ***10*** hat sich für drei Schulen für Physiotherapie in Deutschland den Aufnahme - Verfahren bzw. Kriterien gestellt und hatte dies bei allen geschafft, da er die Grundvoraussetzungen erfüllte.

1. Voraussetzung anerkannter Heilmasseur

2. Staatlich anerkannter medizinischer Bademeister

3. nach den Ferien anschließende Physiotherapieausbildung mit Praktika

4. Staatlich anerkannte Prüfung

Zwischen medizinischen Bademeister (Grundvoraussetzung für Aufnahme) und Physiotherapieschule
waren die drei Monate Semesterferien, wie sie auch in österreichischen Studien sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit d Familienausgleichsgesetz war der Oktober 2019 dar frühestmögliche Zeitpunkt zur Fortsetzung der Berufsausbildung.

Zwischenzeit gem.§ 2 Abs 1 d FLAG:

§30 a FLAG kommt nicht zur Geltung, da ich keine Schulfahrtbeihilfe beanspruche, war daher für uns nicht relevant. Bei der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister handelt es sich um eine "Schulausbildung" iSd § 2 Abs 1 b FLAG , da diese Ausbildungen notwendig waren, um die Physiothetherapieausbildung zu beginnen. Es kann daher von einer einheitlichen und geschlossenen Ausbildung gern § 2 Abs 1 b ausgegangen werden, da alle vorherigen Prüfungen notwendig waren, um die Physiotherapieausbildung zu beginnen und in der gleichen Zeit zu beenden, wie sie in Österreich angeboten wird. Mein Sohn wollte möglichst schnell und breit gefächert seine Ausbildung machen!

Praktikum

Mein Sohn bewarb sich auch an anderen Schulen, wo ein Praktikum Voraussetzung war. Für mich als Mutter ist es unerklärlich, warum ich um etwas kämpfen muss, wo ich so bemüht war, ihm seinen Traumberuf zu ermöglichen, um ihn schnellstmöglich im österreichischen Erwerbsleben zu integrieren. Einem jungen Menschen wäre nach der Matura dieser Weg im Alleingang nicht möglich und müsste seine Ziele verwerfen. Ich beantrage die Familienbeihilfe für die Monate Juli bis September 2019.

Da ich den Vorlageantrag termingerecht einbringen musste, hatte ich nicht genügend Zeit mich eingehend rechtlich zu informieren. Ich behalte mir weitere Berufungspunkte vor, die ich nachreiche."

Vorhalt des BFG v.

"Zeitraum Juli bis September 2019: Zur Beschäftigung Ihres Sohnes als Heilmasseur u. Bademeister im Zeitraum 07/2019 (Arbeitgeberbestätigung v.) werden Sie ersucht - innerhalb einer Frist von drei Wochen - gerechnet von der Zustellung dieses Schreibens - die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten bzw. die angeforderten Unterlagen nachzureichen:

1)Handelte es sich dabei um ein Praktikum (freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum) oder lediglich um einen einmonatigen Ferienjob (Ferialpraxis) im "Überbrückungszeitraum" bis zum Ausbildungsbeginn als Physiotherapeut ab 10/2019?

2) Vorlage des Arbeitsvertrages in Kopie (Arbeitgeber ***7*** ***8*** GmbH u.Co KG, ***31***, in ***8***)

3) Bekanntgabe der Höhe der mtl. Entlohnung

4) Wurde in diesem Zeitraum Juli/2019 auch eine theoretische Kurs "ausbildung" absolviert ? Wenn ja, wird um die Vorlage geeigneter Nachweise ersucht. Bemerkt wird, dass die Ausbildung zum med. Masseur nach der Aktenlage bereits am (?) abgeschlossen wurde.

Vorhaltsbeantwortung v.

" Vielen Dank für Ihr Ergänzungsansuchen, damit geben Sie mir nochmals Gelegenheit, die schulische Situation meines Sohnes zu verdeutlichen. Mein Sohn ***10*** absolvierte bereits im Februar 2018 die Aufnahmeprüfung für das Physiotherapiestudium in ***28***. Durch den gleichzeitig schulischen Stress im Maturajahr war er leider zu wenig vorbereitet und schaffte die Aufnahmeprüfung nicht. Dazu ist bekannt, dass von den vielen Interessenten für dieses Studium sehr wenige aufgenommen werden und nach 2 Jahren Wartezeit aufgeben und diesen Berufswunsch verwerfen. Dadurch ***10*** jedoch nur dieses Ziel verfolgte Physiotherapeut zu werden und wir nicht wollten das wertvolle Zeit tatenlos verstreicht, da leider eine HAK Matura für Soziaiberufe keine Ausbildung ist, entschieden wir uns für den wesentlich teureren und komplizierteren Weg, damit er die Chance auf seinen Traumberuf hat. Hierfür fanden wir 3 Ausbildungsschulen in der BRD. Er bewarb sich bei allen! Doch nun musste er die Grundvoraussetzungen schaffen, damit er überhaupt zur Aufnahme zugelassen wurde, da es sich hier um eine verkürzte Physiotherapieausbildung handelt. Die Gesamtdauer dieses Bildungsweges ist zeitgleich (und wertgleich) wie das Physiostudium in Österreich, also einer geschlossenen Ausbildung wie dem Studium gleichzusetzen.

Unter diesem Aspekt möchte ich auch die Ergänzungsfragen beantworten:

1) Mein Sohn bewarb sich an 3 Ausbildungsstätten (um eine größere Chance zu bekommen). An einer Schule fehlten ihm noch notwendige Praktikumsstunden, die er lieber nachholte, damit es nicht an dem scheitern konnte. Zu dem Zeitpunkt wusste er noch nicht, dass er in allen 3 Schulen aufgenommen wurde.

2) Im Arbeitsvertrag ist ersichtlich, dass er zum einem wie ein Praktikant bezahlt wurde (in manchen Anstalten hätte er keinen Cent bekommen und dass konnten wir uns bei den teuren Ausbildungen nicht leisten. Von diesem verdienten Geld konnte ***10*** nicht mal seine Fahrtkosten nach ***28*** und BRD geschweige denn Zimmerpreise bezahlen) zum anderen, er benötigte die Praxisstunden als Heilmasseur und Bademeister für Prüfungen und Titel zur Schulaufnahme.

3) Die Entlohnung betrug € 687,97

4) Werdegang der geforderten Leistungen, um die Grundvoraussetzungen zur verkürzten Physiotherapie zu erfüllen.

- Med. Masseur / hat er am 17. Oktober (Ergänzung des Gerichtes: 2018/ ***20*** ***28***) Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden

-Heilmasseur / hat er am mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.

- Elektrotherapie / Medizinischer Bademeister hat er am mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.

- Ausgleichslehrgang für Heilmasseure / hat er am als erster Teil der Physiotherapieausbildung bestanden.

- Urkunde "Deutscher Masseur und medizinischer Bademeister" / hat er am bekommen.

Zur Erklärung:

Diese darauffolgende einmonatige Ausbildung zum "Deutschen medizinischer Masseur und Bademeister" in Tiro! bzw. Endausbildung in ***23*** (BRD) hatte ***10*** nach Ausbildungsvorschrift mit ausgezeichneten Erfolg bestanden, somit war der Grundstein für jede Physioschule in der BRD gelegt. Eine einmonatige Ausbildung ist Grundlage, einer geschlossenen Ausbildung, jedoch kein Abschluss. Nur durch den Titel deutscher Bademeister (der nur auf die Grundvoraussetzungen med. Masseur und Heilmasseur vollzogen werden darf) wurde von der Landesregierung Schwaben eine Bewilligung (Urkunde) und Bevollmächtigung zur Ausbildung gegeben. Jedoch um diese angefangene Ausbildung weiter zu führen, standen die Sommerferien der Schulen im Raum und der früheste mögliche Zeitpunkt war Oktober.

In der Zwischenzeit stockte ***10*** seine Praxisstunden auf (Praxisstunden ***7*** - Juli die er auch für eine Bewerbung noch brauchte) und widmete sich der Anatomie (Voraussetzung Knochen und Nervenaufbau) , um an den Stand seiner deutschen Mitschüler zu gelangen. In Österreich war die Schulung vorrangig Praxis bezogen, vergleichsweise in der BRD ist die gleiche Ausbildung auf einem höheren theoretischenStand,welches ihm in der deutschen Bademeisterausbildung bewusst wurde.

Noch beizufügen ist, mein Sohn ***10*** hätte bestimmt nicht die Matura gemacht, um Masseur zu werden, sondern verfolgte immer das Ziel Physiotherapeut anzustreben, dies war zwar komplizierter und kostete uns inzwischen ca. € 20.000.-, aber ich wollte nicht dass ein Jugendlicher wertvolle Zeit -ohne nichts zu tun- verstreichen lässt. Ich bedanke mich bei Ihnen für ihre wertvolle Zeit und ihr Bemühen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Folgende Ausbildungsdaten des Sohnes ,SVNr. ***24***, der Bfin. sind aktenkundig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Juni 2017
Matura
med. Masseur ***20*** ***21***. Abschlussprüfung
Aufschulung zum freiberuflichen Heilmasseur bis
Heilmasseur Abschluss -***20*** ***28***
Spezialqualifikationsausbildung in der Elektrotherapie -***20*** ***28***
Medizinischer Bademeister -Spezialqualifikationsausbildung in der Hydro- und Balneotherapie -***20*** ***28***
Antrag auf Genehmigung der Teilnahme an der verkürzten Ausbildung von Masseur und med. Bademeister zum Physiotherapeuten
Aufschulung Masseur und med. Bademeister bis bei Dr. ***22*** Gruppe)
Teilnahme am Ausgleichslehrgang für Heilmasseure gemeinsam mit der Dr. ***29*** (Tirol)
Eignungsprüfung Prüfungsbescheinigung der ***16*** ***23***) betreffend österr. Heilmasseur
Bescheinigung der ***16*** ***23***) betreffend Ausgleichslehrgang v. 24.06. bis [ (Befunderhebung und Bewegungstherapie und praktische Eignungsprüfung (Übungshandlungen im Rahmen der Massage u.anderer physikalischer-therapeutischer Verfahren -40 UE)]
***30***,
Urkunde der Regierung von Schwaben betreffend Berufsbezeichnung "Masseur und med. Bademeister(Deutschland)"
und 18.09.bis (3 Tage-Meldung der ÖGK)
Teilzeitjob im ***7*** Gesundheitshotel in ***8***
Vertrag verkürzte Ausbildung Physiotherapie ***9*** bis April 2021
siehe auch Ausbildungsvertrag ***16*** ()Antrag auf die verkürzte Ausbildung an der ***14*** Akademie GmbH ***15*** (),und Vertrag ***17*** Berufsfachschule Physiotherapie & Massage ***9*** ()
Schulbescheinigung ***9*** zur verkürzten Ausbildung

Die Berufsfachschule für Physiotherapie in ***9*** bot eine 18-monatige Weiterqualifizierung vom Masseur/ med. Bademeister zum Physiotherapeuten in Vollzeitausbildung an.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufnahmekriterien zur verkürzten Ausbildung in 18 Monaten:
Gesetzliche Voraussetzungen:
Staatliche Anerkennung als deutscher Masseur / med. Bademeister
Die gesundheitliche Eignung zur ***30*** des Berufes und ein ausreichender Masernimpfschutz oder eine bestehende Immunität muss gegeben sein.
Zeitlicher Eingang
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Grundvoraussetzung für diese Berufsfachschule war die staatl. Anerkennung als deutscher Masseur oder med. Bademeister. Im Zuge dieser Ausbildungsschritte in der Berufsfachschule ***9*** wurden einige Praktika absolviert.

Aus der Arbeitsbestätigung v. des Gesundheitshotels ***7***in ***8*** geht Folgendes hervor :

"Hiermit bestätigen wir, dass Herr ***6***, wohnhaft in ***12*** , ***13***., von - , in unserem Unternehmen, als Heilmasseur und Bademeister in Teilzeit (20 Std. pro Woche) tätig ist. "


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Weitere Zeiträume der Beschäftigung von ***10*** im ***7*** Gesundheitshotel in ***8***:
Zeitraum 2018 bis 2019
19.3. -
18.10. -
29.04.-
01.07. - * (beschwerderelevant) -Eine Bestätigung des Arbeitgebers lag nur für den Monat Juli 2019 vor.
-

Lt. Ausbildungsvertrag mit der ***17*** Berufsfachschule Physiotherapie u. Massage in ***27*** ***9*** begann er im Zeitraum bis die Ausbildung zum Physiotherapeuten. Auf die Einzelheiten dieses Vertrages (§ 1 bis § 8) wird verwiesen. Der Ausbildungsvertrag wurde von der Bfin. und ihrem Sohn am und von der Geschäftsführung des Gesundheitshotels am unterschrieben.

Unbestritten waren die überwiegend ausgezeichneten Lernerfolge des Sohnes bei den einzelnen Ausbildungsschritten.

Die Familienbeihilfe wurde von der Familienbeihilfenstelle durchgehend bis 6/2019 und ab 10/2019 gewährt.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Auf die Beweismittel, insbesondere sämtliche Prüfungszeugnisse der Ausbildungen des Sohnes als Heilmasseur bzw. med. Bademeister sowie Zusatzausbildungen und neuer Ausbildung zum Physiotherapeuten ab Oktober 2019 wird verwiesen (siehe auch Ausbildungsablauf des Sohnes im Sachverhaltsteil).

Würdigung der Arbeitgeberstätigung ***7*** Gesundheitshotel v.

Es lag dem Gericht eine Bestätigung v. des Arbeitgebers der ***7*** Kurzentrum, Gesundheitshotel, in der Rechtsform ***25*** mit Sitz in ***11*** ***8*** vor. Diese Bestätigung beinhaltete lediglich, dass der Sohn der Bfin. einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Zeitraum - nachgegangen ist. Er übte dort eine Tätigkeit als Heilmasseur bzw. med. Bademeister in Teilzeit aus.

Dass dieses für den zukünftigen Ausbildungsbereich in ***9*** ab Oktober 2019 auch verpflichtend zu absolvieren (Pflichtpraktikum) gewesen wäre, wird auch in der Bestätigung des Arbeitgebers vom nicht erwähnt.

Praktikum (Juli 2019 und kein Arbeitstag im August 2019 sowie nur 3 Arbeitstage (18.09 bis 20.09.lt. Meldung der ÖGK) im September 2019 im Sinne des FlAG ?

Im Schriftsatz der Bfin. v. (Vorhaltsbeantwortung) wurde von der Bfin. zu Punkt 5) ausgeführt, dass " ihr Sohn die Praxisstunden aufgestockt hätte (Praxisstunden ***7*** -Juli 2019, die er auch für seine Bewerbung noch gebraucht hätte) und daher hätte er sich der Anatomie (Voraussetzung Knochen und Nervenaufbau) gewidmet,um an den Stand seiner deutschen Mitschüler zu gelangen.In Österreich sei die Schulung vorrangig praxisbezogen, vergleichsweise in der BRD sei die gleiche Ausbildung auf einem höhereren theoretischen Stand, welches ihm in der deutschen Bademeisterausbildung bewusstgeworden sei."

Dieses spätere Vorbringen im Schriftsatz v. (Vorhaltsbeantwortung) wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO gewertet.

Im Übrigen liegt ein Widerspruch zu ihren ersten schriftlichen Angaben im Vorlageantrag v. zum Punkt 3) vor: Dort führt sie aus, dass ihr Sohn "nach den Ferien eine anschließende Physiotherapieausbildung mit Praktika besuchen werde." Damit führt die Bfin. aber selbst aus, dass diesbezügliche Praktika erst während der anschließenden Physiotherapieausbildung ab Oktober 2019 in ***9*** erfolgt sind (und nicht schon in den Ferien im Juli 2019 bzw. 3 Tage im September 2019 ).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO 3 , § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Bundesfinanzgericht - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen.

Das Gericht folgt daher den ersten diesbezüglichen Angaben der Bfin. im Vorlageantrag v. .

Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass diese berufliche Teilzeitbeschäftigung nur für 1 Monat (Juli 2019) nachgewiesen wurde. Im August bzw. September 2019 gab es keine Beschäftigung beim genannten Arbeitgeber. In der Regel dauern Ferialjobs in den Ferien bei Schülern /oder Studenten üblicherweise auch nicht länger. Der Zweck liegt meistens darin, sich in diesem Zwischenzeitraum etwas Geld dazu verdienen zu können (der Sohn erhielt nach der Aktenlage € 687,97 für Juli 2019, wobei er auch ua. Kosten für seine Reisetätigkeit hatte).

Dieser Teilzeitjob des Sohnes steht zwar in einem zeitlichen Zusammenhang mit den vom Sohn durchzuführenden Ausbildungen. Dem wird auch nicht widersprochen, aber eine verpflichtende - im Sinne einer notwendigen beruflichen Beschäftigung für die Zulassung zur Berufsfachschule in ***9*** - konnte aufgrund der Aktenlage aber nicht festgestellt werden.

Dass diese Tätigkeit für den Sohn auch für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nützlich war, wird vom Gericht nicht bestritten. Dies ist aber für einen FB-Anspruch für die 3 strittigen Monate im Sommer 2019 nicht ausreichend.

Wenn die Zeit bis zur nächsten (frühestmöglichen) Ausbildung mit einem Ferialjob überbrückt wird, kann nicht von einer anzuerkennenden Berufsausbildung in den Sommermonaten gesprochen werden.

Die nachgewiesene Teilzeitbeschäftigung im Juli 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden - vor dem Beginn der neuen Berufsausbildung zum Physiotherapeuten ab Oktober 2019 - kann daher keinen Familienbeihilfenanspruch für Juli bis September 2019 (3 Monate) begründen.

Selbst wenn man dieses Beschäftigungsverhältnis als ca. 1-monatiges dauerndes Praktikum ansehen würde, wäre dieses nur dann relevant, wenn dieses z.B. eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt (hier Berufsfachschule zum Physiotherapeuten in ***9*** ab Oktober 2019) dargestellt hätte. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums beispielsweise die Aufnahmechancen an einer Ausbildungseinrichtung erhöht werden, reicht nicht aus. Für die Zulassung zur Berufsfachschule in ***9*** ab Oktober 2019 war diese Beschäftigung in ***8*** im Juli 2019 aber nicht als Praxisnachweis des Sohnes erforderlich (siehe die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule zum Physiotherapeuten in ***9***).

Wie das Finanzamt schon ausführte, wurde die Familienbeihilfe bis Juni 2019 und dann wieder ab Oktober 2019 ab dem Beginn der neuen Ausbildung zum Physiotherapeuten gewährt. Diese Ansicht wird auch vom Gericht geteilt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 FLAG 1967:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ....

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

...

§ 13 FLAG 1967 :

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der bisherigen Aktenlage.

Um für ein volljähriges Kind einen Beihilfenanspruch zu erlangen, muss sich dieses iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG in einer Berufsausbildung befinden. Diesbezüglich enthält das FLAG zwar genauere Regelungen hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch unter dem letztgenannten Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 87/13/0135 v. , 87/14/0031 v. , 93/14/0100 v. , 2000/14/0192 v. ). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist auch nicht allein der Lehrinhalt, sondern im Besonderen die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.

Im Monat Juli 2019 ging der Sohn der Bfin. einer Teilzeitbeschäftigung im Gesundheitshotel ***7*** in ***8*** nach. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, handelte es sich um einen - bei Schülern/Studenten-üblichen ca. 1-monatigen Ferialjob.

Durch dieses Beschäftigungsverhältnis vermittelte der Sohn der Bfin. keinen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, da er dadurch in keiner Berufsausbildung iS der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gestanden ist.

Weiters besteht nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG für ein volljähriges Kind dann ein Beihilfenanspruch, wenn vom Kind nach Abschluss der Schulausbildung frühestmöglich eine weitere Berufsausbildung begonnen wird. Dieser Tatbestand normiert somit neben anderen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass dann keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Die Regelung wurde ins FLAG aufgenommen, damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht.

"Zwischenzeit" gem. § 2 Abs 1 Iit d FLAG:

Um Anspruch auf Familienbehilife für Zwischenzeiträume zwischen zwei Ausbildungen zu begründen, muss es sich bei der abgeschlossenen "Vorausbildung" um eine Schulausbildung handeln. Als Schulausbildung iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG ist eine Ausbildung an einer Schule iSd § 30a FLAG zu verstehen. Bei der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister welche am von Ihrem Sohn abgeschlossen wurde, handelt es sich aber um keine "Schulausbildung" iSd § 2 Abs 1 b iVm § 30a FLAG. Ein Anspruch auf die Zwischenzeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung ist daher nicht gegeben (vgl, auch die Beschwerdevorentscheidung v. ).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH v., 2007/15/0050) eine Tatfrage, die von der Behörde bzw. vom Finanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen ist. Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Berufsausbildung
"Zwischenzeiten"(Ende der ersten Berufsausbildung und Beginn einer weiteren Berufsausbildung)
dt.Heilmasseur bzw. med. Bademeister zum Physiotherapeuten
Praktikum im Sommer oder doch nur Ferialjob?
Teilzeitjob als Voraussetzung für neue Ausbildung als Physiotherapeut?
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101141.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at